Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Aufgrund Ihrer Angaben (Ihre Frage nach einer Eigenbedarfskündigung) gehe ich davon aus, dass die betroffene Wohnung in Ihrem Eigentum steht und Sie den Mieter aus Ihrem Haus haben wollen.
Die von Ihnen dargestellten Umstände sind jedoch kein Grund für eine Eigenbedarfskündigung. Eine Eigenbedarfskündigung ist dann möglich, wenn der Vermieter seine ihm gehörende, aber vermietete Wohnung selbst nutzen will oder durch einen ganz eingeschränkten Personenkreis nutzen lassen möchte, § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB
. Daher sind selbst vom Mieter verursachte feuchte Wände sowie Urin und Hundekot im Hausflur kein hinreichender Grund für eine Eigenbedarfskündigung.
Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass diese Umstände eine ordentliche, bzw. außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Zur Beurteilung, ob diese Kündigungsgründe vorliegen, wäre eine umfassende Sachverhaltsermittlung notwendig. Dies zu beurteilen ist jedoch von diesem Auftrag bereits nach Ihrer konkreten Frage zur Eigenbedarfskündigung nicht umfasst.
Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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