Guten Tag, ich wende mich mit einer rechtlichen Frage zu einer möglichen Lärmbelästigung an Sie und bitte um Ihre Expertise.
Ich wohne in Lüneburg in einem 6-Parteien-Mietshaus, das in einem Wohngebiet mit Eigentumswohnungen und Reihenhäusern liegt. In meiner Freizeit beschäftige ich mich mit Holzarbeiten als Hobby (kein Gewerbe). Dabei setze ich gelegentlich eine transportable, elektrisch betriebene Tischkreissäge ein, um einzelne Werkstücke zuzuschneiden.
Die relevanten Eckdaten:
- Die Tischkreissäge hat eine Geräuschentwicklung von etwa 80–85 dB.
- Sie wird ausschließlich außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie ausserhalb der Ruhezeiten unserer Hausordnung (die enger gefasst sind als die gesetzlichen) betrieben.
- Die Nutzung erfolgt unregelmäßig, in der Regel in mehrwöchigem Abstand, für die Dauer von wenigen Stunden.
- Die Säge wird vor dem 6-Parteien-Haus auf einer zur Liegenschaft gehörenden Grünfläche verwendet.
- Neben der Tischkreissäge kommt gelegentlich ein elektrisch betriebenes Schleifgerät zum Einsatz.
Obwohl ich die Ruhezeiten strikt einhalte, kommt es regelmäßig zu Beschwerden von Nachbarn aus den angrenzenden Häusern. Sobald ich die Säge in Betrieb nehme, werde ich aufgefordert, diese wegen angeblicher Lärmbelästigung sofort abzustellen. Es wird zudem mit der Einschaltung des Ordnungsamts, von Anwälten oder der Hausverwaltung gedroht.
Daher möchte ich Sie um eine rechtliche Einschätzung bitten:
Ist es mir in Niedersachsen (konkret in Lüneburg) im Rahmen meines Hobbys erlaubt, eine transportable, elektrisch betriebene Tischkreissäge unregelmäßig und außerhalb der gesetzlichen und hausordnungsrechtlichen Ruhezeiten zu betreiben, ohne gegen Vorschriften zur Lärmbelästigung zu verstoßen?
auch wenn die Geräusche innerhalb der Grenzen liegen und Ruhezeiten beachtet werden, kann durchaus ein Unterlassungsanspruch gegen sein, wobei zunächst die 32.BImSchV zu beachten ist.
Hier gilt aber, dass gem. § 2(1) 1 NLärmSchG die Gemeinden in ihrem Gebiet oder Teilgebieten den Betrieb von Geräten und Maschinen über die Regelungen der 32. BImSchV hinaus einschränken können.
Nach dem Internetauftritt der von Ihnen genannten Gemeinde gibt es dort aber keine solche Verordnungen; zumindest sind sie nicht öffentlich einsehbar. Gleichwohl sollten Sie bei der Gemeinde nachfragen.
Unabhängig davon besteht aber auch dann ein Unterlassungsanspruch, wenn die Vorschriften zwar eingehalten, aber es von der Nachbarschaft als störend empfunden wird. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte muss störender Lärm also nicht hingenommen werden, wobei es dann immer eine Einzelfallentscheidung zur Frage der Zumutbarkeit sein wird. Denn die Nachbarn können keine absolute Ruhe verlangen.
Im Verhältnis zu den Nachbarn wird es also darauf ankommen, was noch zumutbar ist. Wenn Sie allerdings schreiben, dass es auch einige wenige Stunden dauern kann, wird man die Grenze des Zumutbaren sicherlich schnell erreichen können, was aber im Einzelfall zu klären ist. Daher sollte Sie die Stundenzahl reduzieren.
Grundlage für eine Ordnungswidrigkeit (neben der nachbarlichen Unterlassung) kann man Ihrer Sachverhaltsdarstellung hingegen nicht entnehmen.