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Lärmbelästigung durch Klimaanlage

20. Juli 2006 13:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wohne im Erdgeschoß eines Hinterhauses einer mit kleinen Handwerksbetrieben durchmischten Wohngegend mit hohem Ausländeranteil in Wiesbaden. Der Abstand vom 4-stöckigem Hinterhaus zum 5-stöckigem Vorderhaus (Innenhof) beträgt ca. 7 Meter.
Alle Fenster der Hinterhauswohnungen führen zum Innenhof und die Fenster des Vorderhauses, die zum Innenhof führen, gehören überwiegend zu den Schlafzimmern der Mieter aus dem Vorderhaus. Deswegen herrscht auch selbstverständlicherweise spätestens nach 22 Uhr (bis auf gedämpfete Sozial-Geräusche)relative Ruhe im Innenhof.

Der Betrieb meiner zwei mobilen Klimaanlagen, deren Ab-/Warmluft-Schläuche ich – in Ermangelung von Alternativen – durch das angelehnte Wohn- bzw. Schlafzimmerfenster geführt habe, verursachte Beschwerden bei einzelnen Mietern des Vorderhauses.
Gemäß Herstellerangaben beträgt die Geräuschentwicklung der in meiner Zimmern postierten Geräte rund 43 db, aber obwohl ich sie nur auf kleinster Ventilatorenstufe betreibe, lassen sich die Strömungsgeräusche der Abluft sowie eine gemäßigte Schallübertragung nach Außen nicht vermeiden.

Jetzt meine Fragen:
a) Darf ich die Geräte außerhalb der Ruhezeiten betreiben?
(ordnugsgemäßer Gebrauch der Mietsache ...)
b) Darf ich die Klimaanlagen nach 20 Uhr betreiben?
(In Hessen gilt die Ruhezeit ab 20 Uhr ...)
c) Darf ich die Klimaanlagen nach 22 Uhr betreiben?
(Insbesondere bei sehr hohen Nachttemperaturen ...)

Für eine klärende Antwort wäre ich sehr dankbar.


20. Juli 2006 | 14:29

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


soweit ich Ihren Wunsch zum Betrieb der Geräte auch nachvollziehen kann, werden Sie den Betrieb leider einstellen müssen oder eine Geräuschdämmung gewährleisten.


Denn sofern 40 db(A) überschritten werden - und hier unterstelle ich aufgrund Ihrer Darstellung dass es sich nicht um ein reines Wohngebiet handelt, da die Grenze sonst noch niedriger wäre), ist der Betrieb der Anlagen nach 20.00 Uhr einzustellen.

Dabei müssen Sie bitte bedenken, dass eine Erhöung um jeweils 1 db(A) schon einer Verdoppelung der Geräusche bedeutet, so dass Sie hier deutlich über den Richtwerten liegen.

Sofern Sie sich also nicht -kostenintensiven- Unterlassungsansprüchen aussetzen wollen, muss der Betrieb der Geräte leider unterbleiben.


Sprechen Sie doch einmal mit dem Hersteller, welche Möglichkeiten zur Dämmung bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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