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Lärm- und Staubbelastung durch Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten

12. März 2008 15:34 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc

Wir wohnen in einem 5-Familienhaus mit unterschiedlichen Eigentümern.

Gestern hat der Eigentümer des 3.OG die hochgradig sanierungs- und instandsetzungsbedürftige Wohnung begonnen zu entkernen. Es wurde und wird weitgehend alles bis auf die Grundmauer, Böden, Decken abgeschlagen (Kernsanierung). Dadurch kam und kommt es zu erheblicher Lärm- und Staubbelastung.

Wir wurden Anfang letzter Woche kurz mündlich im Treppenhaus durch den Eigentümer 3.OG darüber informierte, dass es wegen "Renovierungs"arbeiten „zu höherer Staubbelastung kommen würde und ggf. Putz abgeschlagen werden müsse“.

Mir ist bekannt, dass bei Modernisierungsarbeiten, der Vermieter i.d.R. spätesten 3 Monate vor Beginn solcher umfassenden Maßnahmen, eine schriftliche Informationspflicht hat. Nach entsprechendem Telefonat mit unserem Vermieter stellte sich heraus, dass er selbst nichts von diesen umfänglichen Baumaßnahmen wusste.

Frage:
1. Hat der Eigentümer(3.OG)/"Nachbar" eine solche schriftliche Informationspflicht ggü. uns und den anderen Mibewohnern oder „nur“ bzw. "mindestens" ggü. unserem Vermieter?
2. Haben wir selbst rechtliche Möglichkeiten, um gegen den Eigentümer (3.OG) vorzugehen?
3. Können wir ggü. unserem Vermieter ggf. Mietminderungsansprüche gelten machen? (Mietrecht)

Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:

1. Eine Vorschrift, welche die Ankündigung von Maßnahmen durch einen Eigentümer bestimmt, ist nicht existent. Sie verwechslen dies mit Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters. Eine Ankündigung sollte aber unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme erfolgen.

2. Auch Sie als Mieter könnten einen Anspruch auf Beseitigung der Störung gegen den Verursacher nach §§ 862 , 865 BGB haben. Dies hängt jedoch von der Intensität der Beeinträchtigungen ab. Handelt es sich um "normalen" Baulärm, wie er bei einer Sanierung unvermeidbar auftritt, werden Sie diesen zumindest gegenüber dem Verursacher hinnehmen müssen, da dem Eigentümer sonst jegliche Sanierungsarbeit verwehrt wäre.

3. Zur Mietminderung sind Sie nach § 536 BGB dann berechtigt, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist. Bei Baulärm handelt es sich regelmäßig um einen solchen Mangel. Das Recht zur Mietminderung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter nicht der Verursacher des Lärms ist. Ebenfalls keine Einschränkung bewirkt der Umstand, dass der Vermieter den Lärm als Eigentümer eventuell nach § 906 BGB dulden muss.
Über die Minderungshöhe kann aus der Ferne aber leider keine seriöse Auskunft gegeben werden. Diese ist vom Einzelfall, sprich Intensität der Beeinträchtigung abhängig. Nach Ihrer Schilderung dürfte sich die Minderung im Bereich von 10 % bis 25 % bewegen. Zur Beweisbarkeit empfielt es sich, ein Lärmprotokoll anzufertigen, welches die Uhrzeit, die Dauer und die Intensität belegt. Fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, die Störung zu beseitigen und drohen Sie ihm gleichzeitig die Mietminderung an.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2008 | 17:28

Vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort,die ich wie folgt verstehe.

Frage 2 und 3 sind verständlich beantwortet! Antwort 1 hingegen

1. eine "Vorschrift, welche ..." ist wohl existent, nämlich dann wenn der Eigentümer zugleich der Vermieter ist (siehe mein 3. Absatz). Ich habe dies nicht verwechselt, sondern meine Frage zielte darauf ab, ob es, wenn nicht mir gegenüber, dann unter Eigentümern (Eigentümerversammlung bei Eigentumswohnungen) eine solche verbindliche Regelung gibt? Mein Vermieter müßte so im Falle einer von mir durchgesetzten Mietminderung diese gegenüber dem Eigentümer, der die Baumaßnahmen durchführt, Schadensersatz verlagen - oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2008 | 18:53

Sehr geehrter Fragensteller,

eine solche Informationspflicht, geregelt u.a. in § 554 BGB , besteht lediglich für das Verhältnis Vermieter gegenüber Mieter. Eine entsprechende Vorschrift für Wohnungseigentümer untereinander existiert nicht. Auch nicht für das Verhältnis Mieter und anderer Wohnungseigentümer.

Im Falle einer Mietminderung, kann der Vermieter die Mindereinnahmen grundsätzlich gegenüber dem Verursacher im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Ob die Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist aus der Ferne nicht zu beurteilen, da auch dies vom Einzelfall abhängig ist.

Ich hoffe, das Mißverständnis aufgeklärt zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc

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