Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sprechen das sogenannte "Hammerschlags- und Leiterrecht" an, das einem den Zutritt auf fremde oder im Miteigentum stehende Grundstücke erlaubt, wenn notwendige Arbeiten durchzuführen sind.
Sie müssen lediglich sicherstellen, dass die Arbeiten zügig vorangehen und die Behinderung so wenig wie möglich in Erscheinung tritt.
In Hamburg ist dies gesetzlich in § 74 HBauO geregelt:
"Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann entsprechende Anordnungen erlassen."
Sie müssen allerdings vorher die Zustimmung des Nachbarn einholen. Sollte dieser sich weigern, können Sie diese durch einen behördlichen Antrag nach o.g. Vorschrift ersetzen lassen.
Ohne Zustimmung oder behördlichen Bescheid dürfen Sie allerdings keine Arbeiten durchführen.
Hierzu sollten Sie per Fristsetzung von 10 Tagen auffordern und sodann bei der Behörde den Antrag stellen, wenn er keine Zustimmung erteilt hat.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung!
Die nochmalige Frage sozusagen, ob das klar geht hat sich erübrigt, da bereits eine schriftl. Mitteilung kam, das diese Arbeiten nicht geduldet werden (Der Nachbar hat gesehen, das Firmen hier waren, um Aufmaße zu erstellen und da kam prompt Post vom Nachbar, das er den geplanten Bauarbeiten widerspricht
1. Beeinträchtigung der Zufahrt
2. Verengung der Zufahrt durch Verblender/Klinkerriemchen
Danke für den Tip, das wir über die Behörde gehen müssen, dann werden wir das sofort angehen.
Wie verhält es sich mit den 2cm was die Einfahrt schmaler wird, wenn die Verblender angebracht wurden. Kann er das untersagen, obwohl es keine Alternative zum Verblender gibt. Vollstein ist noch breiter! Wahnsinn, was?, das man sowas als Nachbarn hat. Wenn man die 2cm prozentual mal ausrechnet, was die bei den 22/100 des Anteils vom Nachbarn ausmachen, ist es eigentlich krank, dadrüber zu diskutieren, es gehen Millimeter des Nachbaranteils von der Zufahrt flöten!!
Würde der Nachbar bei einem Rechtsstreit damit durchkommen, es geht um Millimeter!!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
im Hinblick auf die Verengung besteht eine Duldungspflicht, da die Maßnahme ohne Alternative ist und die Zufahrt nicht wesentlich beeinträchtigt, da sonst jeder Anstrich vom Nachbarn verhindert werden könnte, weil auch einfache Farbe eine kleine Dicke aufweist.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung brauchen sollten oder weitere Nachfragen haben, können Sie mich gerne jederzeit direkt per Email anschreiben.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt