Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Nachzug als Familienangehörige wird leider schwer werden, da da besondere Härtefallgründe geltend zu machen wären.
Das betreffe jedoch Härtefallgründe besonderer Art hinsichtlich Ihrer Eltern und leider nicht von Ihnen.
Gegebenenfalls kann man allerdings die bestehende Aufenthaltserlaubnis bis Januar 2019 nochmals verlängern.
Ansonsten gilt:
Etwas anderes wäre aber eine Berufstätigkeit und auch insbesondere eine selbstständige Tätigkeit, was Sie selbst angesprochen hatten in Ihrer Anfrage.
Das kann ja auch zeitlich befristet sein.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 21 Selbständige Tätigkeit
"(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Einfacher ist jedoch eine freie Berufstätigkeit, wenn Ihr Vater Mediziner ist und sich zum Beispiel zeitweise als selbstständiger Arzt in Deutschland niederlassen könnte.
Abs. 5 vom oben genannten Paragrafen: "Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein."
Dann müsste aber geprüft werden, ob ihr Vater in Deutschland tätig werden kann.
Alleinige Investitionen in Deutschland helfen im Gegensatz zu anderen Ländern bzw. im Vergleich dazu leider nicht weiter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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