zu folgender Situation suche ich nach einer Rechtsauskunft:
Nach Geschrei und Lärm aus der Nachbarwohnung, der auf eine gewalttätige Auseinandersetzung schliessen ließ, rief eine Bekannte von mir die Polizei.
Sie machte sich Sorgen um die Nachbarin, die offensichtlich von ihrem damaligen Freund mißhandelt wurde.
Nach Erscheinen der Polizei stellte die Nachbarin gegen ihren Freund dann auch Strafanzeige wegen Körperverletzung.
Auf Grund dessen wurde meine Bekannte jetzt zur Gerichtsverhandlung als Zeugin des Tathergangs geladen.
Dies ist eine ernste Belastung für meine Bekannte.
Meine Bekannte ist gesundheitlich ernstlich angeschlagen - sie hatte unter anderem bereits zwei Schlaganfälle - jede Aufregung bedeutet gemäß ärztlicher Diagnose eine ernste gesundheitliche Gefährdung für sie.
Was die Situation noch verschärft, ist dass meine Bekannte alleine wohnt und im Falle einer Zeugenaussage Angst vor Repressalien des ehemaligen Freundes der Nachbarin hat.
Meine Frage:
Was ist notwendig, um ihr eine Aussage als Zeugin zu ersparen?
An wen und in welcher Form muß ein entsprechender Antrag gestellt werden?
Besten Dank schon jetzt für eine Antwort zur Rechtslage und empfohlenen Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
Antrag
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Zeugin benötigt eine sogenannte Abladung des Richters, also eine gerichtliche Mitteilung, daß sie nicht mehr erscheinen muß.
Es steht im freien Ermessen des Richters, ob er die Abladung verfügt.
Die Zeugin soll sich schriftlich, möglichst unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, direkt an den Richter wenden, der die Ladung zur Zeugenaussage veranlaßt hat.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.