Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Vorliegend machten Sie sich eines Diebstahls, strafbar gemäß § 242 StGB
(Strafgesetzbuch), schuldig. Dieser sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Allerdings ist angesichts aller von Ihnen geschilderten Umstände davon auszugehen, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Denn für Sie spricht, dass Sie Ersttäter sind und es sich lediglich um eine geringwertige Sache handelt.
Eine Eintragung der Einstellung des Verfahrens in das Bundeszentralregister oder das Führungszeugnis steht nicht zu erwarten, dies sieht das Bundeszentralregistergesetz nicht vor . Eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt bei einer Geldstrafe erst ab dem 90. Tagessatz.
Angesichts Ihrer Tätigkeit als Dolmetscher bei Gericht empfiehlt es sich allerdings, auf eine Einstellung hinzuwirken.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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E-Mail:
"Angesichts Ihrer Tätigkeit als Dolmetscher bei Gericht empfiehlt es sich allerdings, auf eine Einstellung hinzuwirken."
Könnten Sie mir bitte diesen Ratschlag ein bißchen näher erläutern?
Danke Ihnen im voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 41 Absatz 1 Nr. 1 BZRG
(Bundeszentralregistergesetz) können unter anderem Gerichte unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bekommen. Dies bedeutet, dass diese auch Auskunft über Eintragungen, welche nicht in das Führungszeugnis eingetragen wurden, erhalten. Betroffen hiervon sind auch Geldstrafen bis zu einer Tagessatzanzahl von 90 Tagessätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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