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Ladendiebstahl und jetzt Hauptverfahren

| 1. April 2015 13:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von


17:09

Hallo,
ich habe einen dummen Fehler begangen. Ich habe in einem Kleidungsgeschäft gearbeitet und dort Kleidung mitgenommen. Zwei Kleidungsstücke, die ich erst bei Ebay reingestellt habe, danach aber wieder rausgenommen habe.
Der Chef, bei dem ich nicht mehr arbeite, hat mich angezeigt. Ich wurde vorgeladen, habe dies allerdings abgelehnt und die Tat erst abgestritten.
Daraufhin habe ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft bekommen. Darin steht, dass ich "mehrere Kleidungsstücke" geklaut habe. Darunter auch u.a. die beiden Sachen von Ebay, mit Beweisfotos. Ich habe einen Brief an die Staatsanwaltschaft geschrieben und meine Tat gestanden. Ich habe vorher nicht gestanden, weil ich mich mitten in meiner Abschlussprüfung befand und dem ganzen Stress nicht standhalten konnte. Und geklaut hab ich die Sachen, weil ich meine Studiengebühren nicht zahlen konnte und dachte, ich kann die Sachen verkaufen. Sehr dumm.
Gestern habe ich einen Brief bekommen, dass ich im Mai zur Hauptverhandlung gehen muss. Natürlich werde ich hingehen.
Aber wie hoch wird meine Strafe sein? Ich kann seit Wochen nicht mehr schlafen und hab ständig Herzrasen. Ich hab sowas noch nie zuvor getan. Ich weiß auch nicht, was mich dazu verleitet hat so etwas zu tun. Das war so dumm von mir. Die Sachen, die ich wirklich gestohlen hab, haben etwa einen Wert von 300€. Und mit den anderen angeblich gestohlenen Sachen etwa 1000€. Aber wie kann ich beweisen, dass ich die anderen Sachen nicht gestohlen habe? Ich kann mir keinen Anwalt leisten, um Akteneinsicht zu bekommen.
Danke im Voraus.

1. April 2015 | 15:11

Antwort

von


(246)
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80336 München
Tel: 089/22843355
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend haben Sie sich des Diebstahls zweier Kleidungsstücke wird von insgesamt 300 € gemäß § 242 StGB schuldig gemacht.
Die zu erwartende Strafe richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Maßgeblich strafmildernd zu berücksichtigen, ist Ihr Geständnis sowie möglicherweise die Tatsache, dass Sie bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Wert des Stehlguts liegt eher im unteren Bereich. Falls Sie die Sache noch nicht zurückgegeben haben, sollten Sie dies tun.
Weiterhin ist von Relevanz, ob Sie zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsende im Sinne des JGG waren. Dies wäre der Fall, wenn Sie Ihr 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Tat vollendet hätten. In diesem Falle käme unter Umständen Jugendstrafrecht zur Anwendung. Falls dies so sein sollte, kommt meines Erachtens vorliegend allenfalls die Verhängung von sozialen Diensten (also Arbeitsstunden) als Ahndung in Betracht.
Sollten Sie zum Tatzeitpunkt bereits im Erwachsenenalter gewesen sein, wäre vorliegend mit einer Geldstrafe zu rechnen. Diese wird jedenfalls im unteren Bereich liegen. Eine Eintragung ins Führungszeugnis steht nicht zu erwarten.

Ob und inwiefern Ihnen hier weitere Taten nachgewiesen werden können, vermag ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu beurteilen. Hier wäre es tatsächlich von Vorteil die Ermittlungsakte zu kennen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2015 | 16:48

VielenDank für die Antwort. Die war sehr hilfreich. Wenn ich jetzt aber nicht beweisen kann, den Rest nicht gestohlen zu haben, wird mir dies natürlich auch angehängt. Dann liegt ja der "Schaden" bei ca 1000€ (etwas weniger). Liegt das denn auch im unteren Bereich? Ich möchte es nicht noch verschlimmern und weil ich eh keinen Anwalt hab, werde ich den Fall mit Sicherheit verlieren und auch für den Rest für schuldig gesprochen.

Ich möchte das alles einfach nur schnell hinter mij bringen und alles vergessen.

Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2015 | 16:49

VielenDank für die Antwort. Die war sehr hilfreich. Wenn ich jetzt aber nicht beweisen kann, den Rest nicht gestohlen zu haben, wird mir dies natürlich auch angehängt. Dann liegt ja der "Schaden" bei ca 1000€ (etwas weniger). Liegt das denn auch im unteren Bereich? Ich möchte es nicht noch verschlimmern und weil ich eh keinen Anwalt hab, werde ich den Fall mit Sicherheit verlieren und auch für den Rest für schuldig gesprochen.

Ich möchte das alles einfach nur schnell hinter mij bringen und alles vergessen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. April 2015 | 17:09

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach meiner Auffassung müssen und sollen Sie keine Taten einräumen, die Sie nicht begangen haben. Im Übrigen verhält es sich so, dass Ihnen etwaige Taten nachgewiesen werden müssen und nicht etwa umgekehrt.
Wie ich Ihnen bereits mitteilte, kann ich mangels Information die Beweislage nicht einschätzen.

Abschließend teile ich Ihnen mit, dass auch bei einem Betrag von insgesamt 1000 € meine in der ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage getätigten Ausführungen hinsichtlich der zu erwartenden Strafe/Ahndung gelten.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. April 2015 | 18:41

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. April 2015
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Vielen Dank. Die Antwort war sehr präzise und hilfreich.


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