Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend haben Sie sich des Diebstahls zweier Kleidungsstücke wird von insgesamt 300 € gemäß § 242 StGB
schuldig gemacht.
Die zu erwartende Strafe richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Maßgeblich strafmildernd zu berücksichtigen, ist Ihr Geständnis sowie möglicherweise die Tatsache, dass Sie bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Wert des Stehlguts liegt eher im unteren Bereich. Falls Sie die Sache noch nicht zurückgegeben haben, sollten Sie dies tun.
Weiterhin ist von Relevanz, ob Sie zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsende im Sinne des JGG waren. Dies wäre der Fall, wenn Sie Ihr 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Tat vollendet hätten. In diesem Falle käme unter Umständen Jugendstrafrecht zur Anwendung. Falls dies so sein sollte, kommt meines Erachtens vorliegend allenfalls die Verhängung von sozialen Diensten (also Arbeitsstunden) als Ahndung in Betracht.
Sollten Sie zum Tatzeitpunkt bereits im Erwachsenenalter gewesen sein, wäre vorliegend mit einer Geldstrafe zu rechnen. Diese wird jedenfalls im unteren Bereich liegen. Eine Eintragung ins Führungszeugnis steht nicht zu erwarten.
Ob und inwiefern Ihnen hier weitere Taten nachgewiesen werden können, vermag ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu beurteilen. Hier wäre es tatsächlich von Vorteil die Ermittlungsakte zu kennen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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VielenDank für die Antwort. Die war sehr hilfreich. Wenn ich jetzt aber nicht beweisen kann, den Rest nicht gestohlen zu haben, wird mir dies natürlich auch angehängt. Dann liegt ja der "Schaden" bei ca 1000€ (etwas weniger). Liegt das denn auch im unteren Bereich? Ich möchte es nicht noch verschlimmern und weil ich eh keinen Anwalt hab, werde ich den Fall mit Sicherheit verlieren und auch für den Rest für schuldig gesprochen.
Ich möchte das alles einfach nur schnell hinter mij bringen und alles vergessen.
VielenDank für die Antwort. Die war sehr hilfreich. Wenn ich jetzt aber nicht beweisen kann, den Rest nicht gestohlen zu haben, wird mir dies natürlich auch angehängt. Dann liegt ja der "Schaden" bei ca 1000€ (etwas weniger). Liegt das denn auch im unteren Bereich? Ich möchte es nicht noch verschlimmern und weil ich eh keinen Anwalt hab, werde ich den Fall mit Sicherheit verlieren und auch für den Rest für schuldig gesprochen.
Ich möchte das alles einfach nur schnell hinter mij bringen und alles vergessen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach meiner Auffassung müssen und sollen Sie keine Taten einräumen, die Sie nicht begangen haben. Im Übrigen verhält es sich so, dass Ihnen etwaige Taten nachgewiesen werden müssen und nicht etwa umgekehrt.
Wie ich Ihnen bereits mitteilte, kann ich mangels Information die Beweislage nicht einschätzen.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass auch bei einem Betrag von insgesamt 1000 € meine in der ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage getätigten Ausführungen hinsichtlich der zu erwartenden Strafe/Ahndung gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt