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Ladendiebstahl im Warenwert von 2500€ / Ersttäter

| 9. Oktober 2023 10:07 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


11:06

Hallo,

ich wurde bei einem Ladendiebstahl im Warenwert von 2500€ bei herauslaufen von einem Detektiven erwischt. Polizei wurde auch gleich informiert weil ich schon am Parkplatz war.
Ware wurde sichergestellt und meine Daten wurden von der Polizei aufgenommen.
Ich habe dann vor Ort noch ein Formular der Polizei unterzeichnet wo och den Ladendiebstahl gestehe. Zusätzlich wurde noch ein Hinweis notiert ( das war das erste und letzte mal das ich so etwas gemacht habe und ich es bereue.)
Da ich keine Vorbestrafungen bis dato hatte und durfte ich dann weiter.
Auf Anfrage was nun auf mich zukäme sagen die Beamten das ich Post von der Staatsanwaltschaft bekäme zudem müssten noch Video Aufzeichnung ausgewertet werden ob noch weitere Diebstähle auf mich zurückweisen könnten.

Ich bin mir im Klaren dass das was ich gemacht habe dumm war und ich es unheimlich bereue.

Für mich ist es unklar was auf mich jetzt zukommt und was ich machen kann.

Bitte um Aufklärung und Hilfe.

Danke.

9. Oktober 2023 | 10:36

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

zum einen haben Sie das Recht zu schweigen wie auch das zur Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO.

Je nach StA / Gericht wie auch Ihrem Nachtatverhalten ist im Optimal eine Einstellung möglich, wenn man z.B. einer Therapie gegen Kleptomanie oder andere Therapien in der Art eingeht, um so Besserungsversuche zu zeigen, die über das Maß eines Normaltäters hinausgehen.

Wenn es nicht so gut läuft, ist eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätze durchaus drin. Auch für Erstverbüßer. Die Schadenssumme ist einfach recht hoch.

MfG RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2023 | 10:48

Sehr geehrter Saeger,

vielen Dank für Ihr Antwort auf meine gestellte Frage.

Für mich sind dennoch zwei Fragen offen.

Wie soll ich mich bei einer Vorladung bei der Polizei verhalten wenn z.B. Videoaufzeichnungen vorliegen von weiteren Delikten im selben Laden die schon länger her sind aber nicht geahndet worden sind? 14 Tage, 1 Monat oder auch länger? Dürfen diese Aufnahmen überhaupt verwendet werden?

Des weiteren die Frage ob mir Aufgrund des Warenwertes auch eine Haftstrafe auferlegt werden könnte, bzg. Paragraph 243 gewerbsmäßiger Diebstahl?

Wenn eine Haftstrafe ausgesprochen sollte, bekommt man die auf Bewährung?

Ab wann sollte ich dann einen Strafverteidiger in Kauf nehmen?

Diese Fragen beschäftigen mich unheimlich.

Vielen Dank nochmal.

MFG. Tom1302

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2023 | 11:06

Sehr geehrter Fragensteller,

diese Aufnahmen sind / wären verwertbar.

Eine Haftstrafe ist auch bei mehreren Taten bei nicht vorbestraften Personen auszuschließen, aber die Gefahr für eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe auf Bewährung steigt natürlich.

Wengstens bei zu erwartenden Gesamtschäden über 10.000 Euro oder mehr als 3 Taten, die im Raum stehen, würde ich Ihnen in der Regel die Mandatierung eines Anwalts vor Ort schon anraten.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 12. Oktober 2023 | 11:55

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Oktober 2023
5/5,0

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