Sehr geehrter Fragensteller,
zum einen haben Sie das Recht zu schweigen wie auch das zur Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO.
Je nach StA / Gericht wie auch Ihrem Nachtatverhalten ist im Optimal eine Einstellung möglich, wenn man z.B. einer Therapie gegen Kleptomanie oder andere Therapien in der Art eingeht, um so Besserungsversuche zu zeigen, die über das Maß eines Normaltäters hinausgehen.
Wenn es nicht so gut läuft, ist eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätze durchaus drin. Auch für Erstverbüßer. Die Schadenssumme ist einfach recht hoch.
MfG RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Saeger,
vielen Dank für Ihr Antwort auf meine gestellte Frage.
Für mich sind dennoch zwei Fragen offen.
Wie soll ich mich bei einer Vorladung bei der Polizei verhalten wenn z.B. Videoaufzeichnungen vorliegen von weiteren Delikten im selben Laden die schon länger her sind aber nicht geahndet worden sind? 14 Tage, 1 Monat oder auch länger? Dürfen diese Aufnahmen überhaupt verwendet werden?
Des weiteren die Frage ob mir Aufgrund des Warenwertes auch eine Haftstrafe auferlegt werden könnte, bzg. Paragraph 243 gewerbsmäßiger Diebstahl?
Wenn eine Haftstrafe ausgesprochen sollte, bekommt man die auf Bewährung?
Ab wann sollte ich dann einen Strafverteidiger in Kauf nehmen?
Diese Fragen beschäftigen mich unheimlich.
Vielen Dank nochmal.
MFG. Tom1302
Sehr geehrter Fragensteller,
diese Aufnahmen sind / wären verwertbar.
Eine Haftstrafe ist auch bei mehreren Taten bei nicht vorbestraften Personen auszuschließen, aber die Gefahr für eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe auf Bewährung steigt natürlich.
Wengstens bei zu erwartenden Gesamtschäden über 10.000 Euro oder mehr als 3 Taten, die im Raum stehen, würde ich Ihnen in der Regel die Mandatierung eines Anwalts vor Ort schon anraten.
MfG RA Saeger