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Ladendiebstahl+evtl.Vorstrafe

| 11. Juli 2007 07:57 |
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Strafrecht


Beantwortet von


09:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Montag habe ich die Dummheit zwei Ladendiebstähle in einem Kaufhaus(Kaufland 48,00 euro und im gleichen Gebäude Deichmann 50,00 euro) begangen und wurde dabei von einem Detektiv gestellt, und es wurde Polizei gerufen, jedoch auch so Strafanträge gestellt.Die Fangprämmie habe ich sofort bezahlt (Kaufland 100,-- und Deichmann 50,--) habe auch gleich alles zugegeben.Zur Polizei muss ich am kommenden Donnerstag gehen .Ich weiss nicht wie es dazu kommen könnte,mir war alles gleichgültig in dem Moment,aber erst jetzt wird mir alles klar.Ich bin 27 Jahre alt.

Soll ich vielleicht einen Entschuldigungsbrif schreiben an Filialleiter bringt es mir was?Ich hbe lebenslang Hausverbote in zwei diesen Geschäfte bekommen und weiss nicht wie ich es meiner Familie sagen kann weil ich dort immer Stammkunde war und gerne eingekauft habe,kann man vielleicht noch was ändern?

Jetzt stellt sich mir aber die Frage, ob es in Betracht kommt, daß ich vor ca. 8 Jahren einen Diebsatahl bei einem Müllermarkt begangen habe und auch dazu verurteilt wurde. ( ich hatte damals eine Geldstrafe in höhe von 500,00DM bezahlt).Und habe eigentlich damals aus diesem Fehler was gelehrnt ich weiss nicht wie es dazu kommen könnte,hatte mich seit dem Fall nie getraut besser gesagt gar keine Gedanken gehabt etwas zu stellen,aber ich Stand einfach neben mir.Füfle mich sehr schuldig und sehr beschämt üder alles,was passiert ist.Soll ich bei der Polizei auch sagen das bei mir das alles schon mal vor 8 Jahre passiert ist(habe damals anders geheißen jetzt bin ich verh.)oder sehen sie es niergendwo mehr? Bin ich dann vorbestraft ?



Muß ich doch evtl. mit mehr als einem Bußgeld rechnen ?

Mit was muß ich schlimmstenfalls rechnen ? Was ist die wahrscheinliche Strafe ?Habe Angs ins Gefängniss zu kommen.

Falls es doch nur ein Bußgeld ist, mit wieviel muß ich ca. rechnen ? Ich habe hier im Forum gelesen, das es sich nach dem Nettoeinkommen richtet, ich bin zur Zeit im Erziehungsurlaub und habe kein Nettoeinkommen, wird dann das Einkommen meines Mannes herangezogen ?



Ich bin völlig verzweifelt und weiß nicht aus noch ein !

Bitte helfen Sie mir und beantworten für mich diese Fragen !

Vielen Dank !

11. Juli 2007 | 08:13

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


ein Entschuldigungsschreiben kann Ihre Situation in der Tat verbessern, so dass Sie dieses aufsetzen sollten.

Dadurch kann es dann in der Tat zu einer milderen Strafe kommen, die voraussichtlich bei einer Geldstrafe verbleiben wird; da nicht davon auszugehen ist, dass die Anzahl von 90 Tagessätzen überschritten wird, werden Sie auch nicht als vorbestraft gelten.

Diese Angaben stellen aber lediglich eine reine Prognose dar, da ohne Akteneinsicht eine verlässliche Einschätzung kaum möglich ist.

Hier wäre es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da das Problem in Ihrem Fall sein könnte, dass Sie offenbar die Geldmittel zur Verfügung hatten, dann aber den Diebstahl doch begangen haben. Auch sollten Sie nur Angaben zu DIESER Tat machen.


Ob eine Aufhebung des Hausverbotes in Betracht kommt, ist allein vom Geschädigten abhängig; hier sollten Sie dann ein Gespräch suchen. Auch dabei wird das Entschuldigungsschreiben sicherlich hilfreich sein.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2007 | 08:33

bitte noch mal um eine Beantwortung:
1.steht es noch irgendwo in Akten von dem ersten Diebstahl ,wann verjährt sich die Sache?
2.kann ich bei der polizei dann wenn sie mich fragen ob ich des schon mal gemacht habe verheimlichen?
3.wann ist die Anzahl von 90 Tagessätzen überschritten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2007 | 09:22

Sehr geehrte Ratsuchende,

1. Sicherlich ist die Vortat vermerkt; da Sie damals offenbar rechtskräftig verurteilt worden sind, ist es keine Frage der Verjährung mehr, sondern der Löschung, die hier vermutlich vorliegen wird.

2. Ich hatte ja bereits geschrieben, dass Sie NUR ZU DIESER TAT Angaben machen sollten - Sie können die Vortat also verschweigen.

3. Eine Geldbuße wird in der Regel in sogenannten Tagessätzen ausgesprochen, wobei Ihre monatlichen Einkünfte druch 30 geteilt werden und sich so der Tagessatz errechnet.

Die Anzahl der Tagessatze entscheidet allein das Gericht, wobei ein Geständnis, Entschuldigung und ggfs. Schadenswiedergutmachung berücksichtigt werden. Alle Umstände wird das Gericht dann berücksichtigen und dann die Anzahl der Tagessätze festlegen. Die Anzahl wäre überschritten, wenn das Gericht eben MEHR als 90 Tagessätze ausspricht.

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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die rasche Beantwortung, hat mir sehr geholfen und beruhigt, vor allem das Telefonat anschließend.
Mit freundlichen Grüßen

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