Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Entschuldigungsschreiben kann Ihre Situation in der Tat verbessern, so dass Sie dieses aufsetzen sollten.
Dadurch kann es dann in der Tat zu einer milderen Strafe kommen, die voraussichtlich bei einer Geldstrafe verbleiben wird; da nicht davon auszugehen ist, dass die Anzahl von 90 Tagessätzen überschritten wird, werden Sie auch nicht als vorbestraft gelten.
Diese Angaben stellen aber lediglich eine reine Prognose dar, da ohne Akteneinsicht eine verlässliche Einschätzung kaum möglich ist.
Hier wäre es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da das Problem in Ihrem Fall sein könnte, dass Sie offenbar die Geldmittel zur Verfügung hatten, dann aber den Diebstahl doch begangen haben. Auch sollten Sie nur Angaben zu DIESER Tat machen.
Ob eine Aufhebung des Hausverbotes in Betracht kommt, ist allein vom Geschädigten abhängig; hier sollten Sie dann ein Gespräch suchen. Auch dabei wird das Entschuldigungsschreiben sicherlich hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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bitte noch mal um eine Beantwortung:
1.steht es noch irgendwo in Akten von dem ersten Diebstahl ,wann verjährt sich die Sache?
2.kann ich bei der polizei dann wenn sie mich fragen ob ich des schon mal gemacht habe verheimlichen?
3.wann ist die Anzahl von 90 Tagessätzen überschritten?
Sehr geehrte Ratsuchende,
1. Sicherlich ist die Vortat vermerkt; da Sie damals offenbar rechtskräftig verurteilt worden sind, ist es keine Frage der Verjährung mehr, sondern der Löschung, die hier vermutlich vorliegen wird.
2. Ich hatte ja bereits geschrieben, dass Sie NUR ZU DIESER TAT Angaben machen sollten - Sie können die Vortat also verschweigen.
3. Eine Geldbuße wird in der Regel in sogenannten Tagessätzen ausgesprochen, wobei Ihre monatlichen Einkünfte druch 30 geteilt werden und sich so der Tagessatz errechnet.
Die Anzahl der Tagessatze entscheidet allein das Gericht, wobei ein Geständnis, Entschuldigung und ggfs. Schadenswiedergutmachung berücksichtigt werden. Alle Umstände wird das Gericht dann berücksichtigen und dann die Anzahl der Tagessätze festlegen. Die Anzahl wäre überschritten, wenn das Gericht eben MEHR als 90 Tagessätze ausspricht.