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Ladendiebstahl - Tagessatzhöhe und Hinzuziehung eines Anwalts?

9. Januar 2013 17:40 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


20:11

Ich hab wirklich was echt totales dummes getan...
Zu meine Person 44 Jahre, Ersttäter ...
Bin die Tage in einem Bekleidungsgeschäft reingegangen mit Absicht was zu kaufen...
und ich kann es nur eine Kurzschlussreaktion nennen, bin ich mit "nicht gesicherten" Stiefel im Wert von 120 E einfach so rausgegangen
( versteckt hinter eine Einkaufstüte; nicht innen ! )
Natürlich wurde ich draussen angesprochen...etwas unter Schock habe ich natürlich alles später zugegeben.
Die Daten wurden aufgenommen ( hatte leider keinen Ausweis dabei )
Namen Adresse wahrheitsgemäss angegeben !!!
Dann hab ich die Fangprämie 50 E sofort bezahlt ...
Etwas später kamm die Polizei und ich hab meine Ausweis nachgereicht ( lag im Auto )

Fühl mich natürlich beschissen....da es wirklich einfach OHNE WORTE ist
Vom Wert her, ist das ja kein geringfüger Diebstahl mehr ...
Welche Strafe hab ich zu erwarten ?
Nutzt ein Anwalt was ( wenn man die Kosten mal hinzurechnet )

Bin natürlich bereit irgendwas zu spenden, weil sowas echt schon aus doofheit bestraft werden muss.
Hab mich per E-Mail natürlich bei der Firma entschuldigt, wobei ich nicht weiß ob das an der richtigen Stelle landet.

Ich hoffe die 90 TS werde ich nicht erreichen ...
Verdienst liegt bei ca. 1800 E netto

Ich hoffe mir kann jemand mein Schlaf zurück geben

Danke !!!!


9. Januar 2013 | 18:35

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst darf ich Sie beruhigen: Eine Tagessatzhöhe von 90 kommt in Ihrem Fall mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Eine genaue Prognose des zu erwartenden Strafmaßes ist an dieser Stelle schwer zu treffen, da das letztlich verhängte Strafmaß dann auch oft von anderen Faktoren als dem gesetzlich vorhandenen Strafrahmen und des Wertes der gestohlenen Sache abhängt. So wirken sich ein positives Nachtatverhalten, das Zeigen von Reue und Bemühungen um Wiedergutmachung in der Regel positiv auf das Strafmaß aus. Als realistisch erachte ich hier ein Strafmaß von 20-40 Tagessätzen, wobei die Höhe des jeweiligen Tagessatzes bei einer Berechnungsgrundlage von 1.800,- € bei 60,- € läge.

Die Hinzuziehung eines Anwalts mit Blick auf eine mögliche Reduzierung des Strafmaßes ist natürlich immer sinnvoll. Ob Sie dann letztlich unter Berücksichtigung des anwaltlichen Honorars insgesamt höhere Kosten haben, auch wenn eine geringe Geldstrafe das Ergebnis der anwaltlichen Bemühungen ist, kann man hier nicht prognostizieren. Ziel der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Fall sollte es aber sein, dass das Verfahren möglichst ohne Anklageerhebung (ggf. gegen Auflagen) eingestellt wird. Dann käme es zu keiner Verurteilung auch entsprechend auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2013 | 18:48

Danke für Ihre Antwort...!!!
Welche anderen Faktoren können den noch ein Rolle spielen ?
Ist es sicher, dass es zur eine mündlichen Verhandlung kommt ?

Wenn sie das übernehmen würden, mit was müsste ich im schlimmsten Fall finanziell rechnen ???

Ich hoffe es waren jetzt nicht zu viele Fragen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2013 | 20:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Umstand, dass Sie strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten sind, spricht natürlich zu Ihren gunsten und wird sich strafmildernd auswirken.

Es ist nicht sicher, dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Es kann auch sein, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines sog. Strafbefehls beantragen wird, der dann vom zuständigen Amtsgericht erlassen und Ihnen zugestellt wird. Legen Sie gegen diesen keinen Einspruch ein, wird die in dem Strafbefehl ausgesprochene Strafe rechtswirksam und es kommt zun keiner mündlichen Verhandlung.

Die gesetzlichen Regelgebühren für ein komplettes Strafverfahren erster Instanz liegen bei etwas über 800,- € brutto. Hier wäre dann aber auch schon die mündliche Verhandlung mit eingerechnet. Sollte eine Verfahrenseinstellung erreicht werden können, bevor es zu einer Anklageerhebung oder dem Erlass eines Strafbefehls kommt, würden sich diese Gebühren fast halbieren.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

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