Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Sie beruhigen: Eine Tagessatzhöhe von 90 kommt in Ihrem Fall mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Eine genaue Prognose des zu erwartenden Strafmaßes ist an dieser Stelle schwer zu treffen, da das letztlich verhängte Strafmaß dann auch oft von anderen Faktoren als dem gesetzlich vorhandenen Strafrahmen und des Wertes der gestohlenen Sache abhängt. So wirken sich ein positives Nachtatverhalten, das Zeigen von Reue und Bemühungen um Wiedergutmachung in der Regel positiv auf das Strafmaß aus. Als realistisch erachte ich hier ein Strafmaß von 20-40 Tagessätzen, wobei die Höhe des jeweiligen Tagessatzes bei einer Berechnungsgrundlage von 1.800,- € bei 60,- € läge.
Die Hinzuziehung eines Anwalts mit Blick auf eine mögliche Reduzierung des Strafmaßes ist natürlich immer sinnvoll. Ob Sie dann letztlich unter Berücksichtigung des anwaltlichen Honorars insgesamt höhere Kosten haben, auch wenn eine geringe Geldstrafe das Ergebnis der anwaltlichen Bemühungen ist, kann man hier nicht prognostizieren. Ziel der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Fall sollte es aber sein, dass das Verfahren möglichst ohne Anklageerhebung (ggf. gegen Auflagen) eingestellt wird. Dann käme es zu keiner Verurteilung auch entsprechend auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Danke für Ihre Antwort...!!!
Welche anderen Faktoren können den noch ein Rolle spielen ?
Ist es sicher, dass es zur eine mündlichen Verhandlung kommt ?
Wenn sie das übernehmen würden, mit was müsste ich im schlimmsten Fall finanziell rechnen ???
Ich hoffe es waren jetzt nicht zu viele Fragen
Sehr geehrter Fragesteller,
Der Umstand, dass Sie strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten sind, spricht natürlich zu Ihren gunsten und wird sich strafmildernd auswirken.
Es ist nicht sicher, dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Es kann auch sein, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines sog. Strafbefehls beantragen wird, der dann vom zuständigen Amtsgericht erlassen und Ihnen zugestellt wird. Legen Sie gegen diesen keinen Einspruch ein, wird die in dem Strafbefehl ausgesprochene Strafe rechtswirksam und es kommt zun keiner mündlichen Verhandlung.
Die gesetzlichen Regelgebühren für ein komplettes Strafverfahren erster Instanz liegen bei etwas über 800,- € brutto. Hier wäre dann aber auch schon die mündliche Verhandlung mit eingerechnet. Sollte eine Verfahrenseinstellung erreicht werden können, bevor es zu einer Anklageerhebung oder dem Erlass eines Strafbefehls kommt, würden sich diese Gebühren fast halbieren.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt