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Ladendiebstahl / Detektiv

28. Mai 2006 10:47 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Meine Frau wurde des Ladendiebstahls bezichtigt, nach § 242 und 248a StGB , § 242 StGB habe ich energisch bei der schriftlichen Anhörung bestritten.
Meine Frage:
Darf ein Privat- bzw. Hausdetekiv eine Person von der Kasse bis zum Auto (ca. 80 Meter) nach gehen? und erst unmittelbar am Auto eine Taschenkontrolle machen? und zum mitkommen auffordern?
Sind in dem Fall die Rechte der Person noch gesichert?
An dem großen Parkplatz sind drei Firmen angesiedelt.
Für eine schnelle Bearbeitung bin ich dankbar.
Mit freunlichen Grüßen
Hans Diederich

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst ist festzustellen, dass der Ladendedektiv kein Recht hat, eine Taschenkontrolle durchzuführen. Für derartige Handlungen ist lediglich die Polizei ermächtigt.

Der Dedektiv kann den angeblichen Ladendieb, soweit dieser auf frischer Tat ertappt wurde, lediglich bitten, die Tasche freiwillig zu öffnen.

Weigert sich der Betroffene, hat der Dedektiv jedoch ein Festnahmerecht gemäß § 127 StPO .
Dieses Festnahmerecht steht jedermann zu, soweit eine dritte Person auf frischer Tat betroffen ist und deren Identität nicht feststeht.

Sollte ein potentieller Ladendieb also versuchen, den Laden unerkannt zu verlassen, hat der Dedektiv das Recht, diesen festzuhalten und zur Identitätsfeststellung die Polizei herbeizurufen.

§ 127 StPO lautet wie folgt:
"
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. "

Aus Ansatz 3 ergibt sich, dass das Festnahmerecht für jedermann auch bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen noch vor Stellung des Strafantrages besteht.

All diese Rechte bestehen jedoch ausschließlich, wenn überhaupt eine Straftat begangen wurde und der Täter auf frischer Tat betroffen wurde.

Sollte die Aktion des Dedektivs allerdings ohne entsprechende Tat erfolgt sein, könnte sich dieser wegen Falscher Verdächtigung strafbar gemacht haben.

Zusammenfassend darf ein Dedektiv also lediglich eine Person festhalten, bis die Polizei zur Identitätsfeststellung eintrifft.

Die eigenständige Feststellung der Personalien oder eine Taschendurchsuchung durch den Dedektiv, kann nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Zumeist erteilen Betroffene die Zustimmung, wenn sie sich keiner Schuld bewusst sind oder für den Fall einer Schuld, da Sie auf die Hinzuziehung der Polizei gern verzichten.


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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