Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Sie sind nicht verpflichtet, sich in dem Anhörungsbogen zu der Tat zu äußern.
Sie können sich zu dem Fall konkret äußern und zum Beispiel Ihr Bedauern über die Tat ausdrücken. Auch kann es strafrechtliche Konstellationen geben, in denen es sinnvoll ist, die Tat zuzugeben, insbesondere wenn auf eine Einstellung der Tat durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO
(Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) oder gemäß §153a StPO
(Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen) angestrebt wird.
Ihnen steht ein Schweigerecht zu. Aus dem Schweigen dürfen dann keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Sie müssen einzig die Fragen zu Ihren Personalien beantworten.
Sie können zwar einen Anwalt einschalten, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Gemäß § 137 I 1 StPO
steht Ihnen das Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Nur einem Rechtsanwalt steht jedoch das Recht zu, Akteneinsicht zu nehmen.
In vielen Fällen kann erst nach Akteneinsicht eine sinnvolle Verteidigungsstrategie geplant werden.
Nach Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei, wird diese die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Dort wird dann vom zuständigen Staatsanwalt geprüft, wie weiter verfahren wird.
Somit sind Sie nicht verpflichtet,von sich aus die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zu beantragen.
Meines Erachtens wird das Verfahren, soweit Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, aller Voraussicht nach eingestellt. Dies auch dann, wenn Sie sich nicht weiter zur Sache äußern.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin
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