Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen beschriebenen Lackabplatzungen stellen ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1, Nr. 2 BGB dar, da diese eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit darstellen. Dort heißt es:
Zitat:(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
(...)
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Damit steht Ihnen nach § 439 BGB ein Nacherfüllungsanspruch zu. Hier wären die § 439 Abs. 1 und Abs. 2 BGB für Sie maßgeblich. Dort heißt es:
Zitat:(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Sie könnten somit von dem Verkäufer verlangen, dass das Fahrrad neu lackiert wird, damit keine weiteren Abplatzungen mehr entstehen können. Alternativ bestände die Möglichkeit einer Neulieferung des Fahrrads.
Dem Verkäufer steht aber das Recht zu die von Ihnen gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese unverhältnismäßig wäre. Dies ist in § 439 Abs. 4 BGB geregelt. Dort heißt es:
Zitat:(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Soweit es nur die bisherigen Abplatzungen sind, stände Ihnen weder eine Neulackierung noch eine Neulieferung zu, sondern eher eine Preisminderung nach § 441 BGB zu. Dies sollte dann aber auch in der Rückerstattung eines Teil des Kaufpreises und nicht in Form von Einkaufsgutscheinen erfolgen.
Soweit der Lack weiter abplatzt und sie nicht einmal ein Schloss am Fahrrad transportieren können, ohne dass erneut Lack abplatzt, wird hier nicht nur von einem geringen Schaden auszugehen, sodass Sie dann doch einen Nacherfüllungsanspruch in der oben beschriebenen Weise verlangen.
Sie sollten daher mit dem Fahrradhändler das Fahrrad und vor allem den Lack noch einmal genau prüfen und versuchen eine Neulackierung zu erwirken.
Sollte der Händler dazu nicht bereit sein, sollten Sie ihm eine Frist setzen und anschließend Ihre Ansprüche anwaltlich weiterverfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)