Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ihr Vorgehen in der Sache war durchaus den Umständen angepasst.
Bei den gerügten Fehlern handelt es sich um Mängel, zumal bei einer Maßanfertigung und dem genannten Preis.
Vertragliche Ansprüche haben Sie nur gegenüber dem Vertriebspartner, nicht dem Hersteller. Demnach können Sie einen Anspruch auf Fahrradlieferung nur gegenüber dem Vertriebspartner gelten machen.
Daher ist es natürlich völlig inakzeptabel, wenn der Vertriebspartner behauptet er sei nicht mehr Ansprechpartner der Sache, zumal er sich selbst an den Hersteller gewandt hatte und über die Vorgänge informiert war.
Ich würde Ihnen in der Angelegenheit empfehlen dem Vertriebspartner/Vertragspartner nachweisbar schriftlich – per Einschreiben/Einwurf – eine letzte Frist von einer Woche zu setzen um das mangelfreie Fahrrad mit richtiger Lenkerhöhe zur Verfügung zu stellen.
Schreiben Sie auch, daß nach fruchtlosem Fristablauf umgehend ein Vertragsrücktritt und Rückforderung des Kaufpreises erfolgt.
Sie haben zwar bereits eine Frist gesetzt – das war auch in Ordnung – aber offensichtlich besteht beim Vertriebspartner der Rechtsirrtum er sei durch die o.g. Kommunikation mit dem Hersteller von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei geworden.
Falls der Vertriebspartner nicht reagiert, oder dies ablehnt sollten Sie tatsächlich – per Einwurf/Einschreiben – vom Vertrag zurück treten und den Kaufpreis zurückfordern.
Dies können Sie bei Weigerung auch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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