Sehr geehrter Fragensteller,
vor dem Hintergund Ihres Sachverhaltes sowie des damit verbundenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
a)
Keine bauliche Maßnahme im eigentlichen Sinne stellt genau genommen die Nutzungsänderung dar.
Da jedoch die Art der Nutzung eine bauliche Anlage wesentlich prägt und das Städtebaurecht darauf ausgerichtet ist, einen Ordnungsrahmen für unterschiedliche Nutzungsansprüche zu schaffen (BerlK/Halama BauGB § 29
Rn 11), sind grundsätzlich auch Nutzungsänderungen dem planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorbehalt unterworfen.
Das bedeutet, dass Sie die Nutzungsänderung der Bauordnungsbehörde Ihrer Gemeinde anzuzeigen haben.
b) Da es sich um eine Vermietungsgewerbe handelt, sollte dieses auch entsprechend als solches deklariert und dem Gewerbeamt angezeigt werden.
c) Das Vorhalten von Parkplätzen machen die Behörden von der Erteilung der Nutzungsänderung abhängig.
Das bedeutet, dass Sie eine Nutzungsänderung möglicherweise nicht erteilt bekommen, wenn Sie nicht entsprechende Parkmöglichkeiten vorhalten können.
Ob die zuständige Genehmigungsbehörde ein Verweis auf ein in der stehendes Parkhaus genügen lässt, lässt sich nur durch eine Vorabanfrage klären und kann von hier aus nicht beurteilt werden, da mir die Verwaltungspraxis Ihrer Heimatstadt nicht bekannt ist.
Es kann aber durchaus sein, dass in Großstadtbezirken ein nahgelegenes Parkhaus ausreicht.
Es kann aber auch sein, dass die Behörde für die nicht vorhandenen Parkplätze eine Ausgleichsabgabe fordert oder schlimmsten Falls, eine Nutzungsänderung untersagt.
Ich empfehle Ihnen, sich mit der zuständigen Bauordnungsbehörde auseinander zu setzen und die Parkplatzsituation anzusprechen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, eine Nutzungsänderung zu erhalten, denn diese steht unter dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Gehen Sie davon aus, dass Ihnen Auflagen erteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung gegeben haben zu können.
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