Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach der aktuellen Rechtsprechung kommen Verträge, die von einem Dritten über ein fremdes eBay-Konto vorgenommen werden, lediglich dann unmittelbar mit dem Inhaber des eBay-Accounts zustande, wenn der Inhaber seine Zustimmung hierzu erteilt hat (vgl. nur OLG München, NJW 2004, 1328
ff., OLG Köln MMR 2006, 321
ff. zum sog. "Handeln unter fremdem Namen"). Da Sie von den Transaktionen über das eBay-Portal keine Kenntnis hatten und die Transaktionen im nachhinein auch nicht genehmigt haben, haftet Ihr Geschäftspartner allein nach Maßgabe des § 169 BGB
. Mit anderen Worten: Sie müssen den Kaufpreis nicht zurückzahlen. BEACHTEN SIE: Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie mit der unberechtigten Verwendung Ihrer eBay-Accounts hätten rechnen müssen und diese hätten verhindern können (sog. Anscheinsvollmacht)!. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Bewertung im Einzelfall, die hier nicht vorgenommen werden kann.
Was Sie tun können:
SCHRITT 1: Sie sollten die Vertragspartner der Auktionen sowie eBay davon in Kenntnis setzen, dass Ihr eBay-Konto durch Ihren Geschäftspartner missbraucht wurde, Sie die angebotenen Leistungen nicht erbringen können und sich die Vertragspartner an den Geschäftspartner unmittelbar wenden sollen.
SCHRITT 2: Um evtl. Betrugsanzeigen vorab entgegen zu wirken, sollten Sie zudem die zuständige Polizeidienststelle über die missbräuchliche Verwendung informieren. Da das Geld für die Auktionen nachweislich nicht auf Ihr Konto geflossen ist, wird sich ein Betrugsvorwurf gegen Sie nicht halten lassen.
SCHRITT 3: Sollten Ihnen weitergehende Schäden durch die ungenehmigten Transaktionen Ihres Geschäftspartners entstanden sein, können Sie diese gegenüber Ihrem Vertragspartner in voller Höhe geltend machen.
SCHRITT 4: Für die Zeit Ihrer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit: Kündigen Sie jegliche Accounts, Domains (Vorsicht! Beachten Sie AGBs!), von denen Ihr Geschäftspartner Kenntnis hatte. Hintergrund ist, dass Sie zwar nicht für die Kaufverträge haften (s.o.), indes u.U. als Mitstörer i.S. des Urheber- bzw. Wettbewerbsrechts in Anspruch genommen werden könnten. Da Sie bei wirksamer Stellvertretung (d.h. mit Vollmacht) Vertragspartei geworden sind, ist es an Ihnen, auch laufende andere Vertragsverhältnisse zu kündigen. PROBLEM: Für die Fälle, in denen Ihr Geschäftspartner Ihre Vollmacht durch arglistige Täuschung i.S. des § 123 BGB
erschlichten hat: Sie können Vertragsverhältnisse mit Dritten nach der gesetzlichen Wertung des § 123 BGB
nur wirksam anfechten, wenn der Dritte die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen müssen (vgl. MüKo/Schramm, § 167 Rn. 113). Hier ist es an Ihnen, die Vertragsverhältnisse zu kündigen, ggf. einvernehmlich aufzuheben.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort.
Doch nochmal zu Punkt zwei etwas nachgehakt! Wenn das Geld der Auktionen aber auf unser Gemeinschaftkonto und unser gemeinsames Paypalkonto, die beide auf meinen Namen liefen ich aber aufzeigen das die Gelder gleich weiter transferiert (was nicht durch mich geschehen ist was man eigentlich an dem timestap und der gespeicherten IP zu sehen wäre) wurden, kann ich dann trotzdem zur Polizei gehen und missbrauch meines Ebay-Kontos melden?
Würden Sie mir auch sonst weiter helfen! Das man etwas gegen diese Person verrichten kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihnen die Meldung dringend empfehlen. Andernfalls würden Sie im Falle einer Betrugsanzeige darlegungspflichtig bleiben, warum Sie die missbräuchliche Verwendung nicht rechtzeitig angezeigt haben. Selbstverständlich könnte ich Ihre Korrespondenz in der Angelegenheit gegenüber Ihrem Vertragspartner und den eBay-Käufern gegen ein angemessenes Honorar übernehmen. Sollte hieran Interesse bestehen, möchte ich Sie höflichst bitten, mich morgen nachmittag anzurufen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Übrigen per E-Mail weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt