Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gemäß § 12 Abs.3 Nr.3 SGB II
gilt der Grundsatz, dass eine Eigentumswohnung dann nicht als Vermögen berücksichtigt werden darf, wenn diese - wie in Ihrem Falle - selbst genutzt ist und eine angemessen Größe hat. Letzteres ist in Ihrem Fall der "Knackpunkt".
Hierzu hat das Bundessozialgericht in einer jüngeren Entscheidung (AZ: B 7b AS 2/05 R
) einige Leitsätze aufgeführt. Danach ist eine Eigentumswohnung in einer Größe von 120 m² für 4 Personen als angemessen zu betrachten. Für jede fehlende Person ist hiervon ein Abschlag von 20 m² zu machen, so dass für einen 2-Personen-Haushalt 80 m² als angemessen wären.
Im Rahmen Ihrer Stellungnahme sollten Sie sich auf dieses Urteil des BSG berufen. Es kann zwar durchaus sein, dass Ihre ARGE dies etwas anders handhabt. Gleichwohl sollte eine Orientierung an Vorgaben aus der Rechtsprechung stattfinden.
Sofern Sie den Begriff der "Kostenreduzierung" ansprechen ist hiermit im übrigen in erster Linie die Vermietung der Wohnung gemeint, keinesfalls direkt ein Verkauf der Immobilie.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten richtungsweisenden Rat geben konnte. Beachten Sie bitte, dass dies unter keinen Umständen die Beratung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort ersetzen kann. Für weitere Nachfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 04.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
erst einmal vielen Dank für die Antwort. Eine Vermietung ist ja nicht möglich, da das Zimmer meiner großen Tochter für sie freigehalten werden muss. Sie ist mit dem Hauptwohnsitz immernoch hier gemeldet, da sie noch nicht volljährig ist.
Desweiteren wäre es ja kein eigener Wohnraum, da der eventuelle Mieter ja Bad und Küche mit mir gemeinsam nutzen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
R. Mühlbach
Sehr geehrter Fragesteller,
dies kommt selbstverständlich als Argument Ihrerseits hinzu. Sie sollten dies gegenüber der ARGE so zu Ausdruck bringen unter Hinweis insgesamt auf die jüngste Rechtsprechung des BSG. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich auch per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Sehr geehrter Fragesteller,
dies kommt selbstverständlich als Argument Ihrerseits hinzu. Sie sollten dies gegenüber der ARGE so zu Ausdruck bringen unter Hinweis insgesamt auf die jüngste Rechtsprechung des BSG.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich auch per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani