Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.
1
a)
Gemäß § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB
können Sie, wenn Ihr Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen Ihren „Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten voranstellen oder anfügen“.
Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1355 Abs. 4 S. 5 BGB
).
b)
Der [...] geschiedene Ehegatte behält seinen Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnahmen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat (§ 1355 Abs. 5 S. 1 und 2 BGB
).
Auch diese Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen.
Das Vorstehende bezieht sich auf den sog. Zwangsnamen, d.h. den bürgerlichen Namen.
2.
Davon zu unterscheiden ist der Wahlnahme (Pseudonym, Firma, Unternehmensbezeichnung).
Er ist grundsätzlich frei wählbar, soweit keine Rechte anderer verletzt werden.
Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn der Gebrauch des (vorhergehenden) Namens unbefugt verwendet wird und dadurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt werden.
Der Name darf nicht zu Verwechslungen führen. Es ist das Irreführungsverbot zu beachten.
Der rechtlich sicherere Weg für die Praxisgründung ist daher, den Vorehenamen dem Ehenamen voranzustellen (s.o.) und für die Bezeichnung der Praxis den Vorehenamen zu nutzen.
Nach der Scheidung nehmen Sie den Namen von vor der Ehe wieder an und Firma/ Praxisname und Ihr bürgerlicher Name stimmen wieder überein, sodass eine Irreführung ausgeschlossen ist
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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