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Künstlername und Scheidung

| 14. April 2010 11:40 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor meiner Ehe hatte ich mir mit dem vorherigen Namen eine gute Existenz aufgebaut. Jetzt ist die Ehe gescheitert und mein
Mann willigt nicht in eine Scheidung ein. Ich bin weit weggezogen und möchte mich in wenigen Wochen mit einer Praxis wieder selbständig machen. Hier möchte ich meinen vorherigen Namen wieder führen. Besteht für mich die Möglichkeit, den Namen bis zur Scheidung als "Künstlernamen" oder Pseudonym zu tragen? Herzliche Grüße Christine K.

14. April 2010 | 13:30

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.

1
a)
Gemäß § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB können Sie, wenn Ihr Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen Ihren „Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten voranstellen oder anfügen“.
Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1355 Abs. 4 S. 5 BGB ).
b)
Der [...] geschiedene Ehegatte behält seinen Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnahmen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat (§ 1355 Abs. 5 S. 1 und 2 BGB ).
Auch diese Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen.

Das Vorstehende bezieht sich auf den sog. Zwangsnamen, d.h. den bürgerlichen Namen.

2.
Davon zu unterscheiden ist der Wahlnahme (Pseudonym, Firma, Unternehmensbezeichnung).
Er ist grundsätzlich frei wählbar, soweit keine Rechte anderer verletzt werden.
Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn der Gebrauch des (vorhergehenden) Namens unbefugt verwendet wird und dadurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt werden.
Der Name darf nicht zu Verwechslungen führen. Es ist das Irreführungsverbot zu beachten.

Der rechtlich sicherere Weg für die Praxisgründung ist daher, den Vorehenamen dem Ehenamen voranzustellen (s.o.) und für die Bezeichnung der Praxis den Vorehenamen zu nutzen.
Nach der Scheidung nehmen Sie den Namen von vor der Ehe wieder an und Firma/ Praxisname und Ihr bürgerlicher Name stimmen wieder überein, sodass eine Irreführung ausgeschlossen ist

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 14. April 2010 | 13:52

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