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Kündungsklausel im Schulvertag gültig? § 621

17. November 2016 10:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Voller Hoffnungen sind wir im September in einer kleinen Privatschule gestartet. Abgesehen, das uns viele Fakten (zB Klassengrösse von 5 Schülern pro Jahrgang) nicht ordentlich kommuniziert wurden, man über das Schulkonzept streiten kann - ob und wie dieses umgesetzt wird funktioniert dieses Konzept bei unserem Sohn nicht.
Wir haben jetzt eine andere Privatschule gefunden, in der wir ihn wesentlich besser aufgehoben sehen - die aber zB ab der 4. Klasse erweiterten Sprach und Informatikunterricht gibt und angeraten hat, einen Wechsel möglichst zügig zu vollziehen. Unser Kind selbst möchte am Liebsten morgen wechseln.
... nun ist guter Rat teuer... Die Kündigungsklausel unseres Vertrages sieht vor:
"Eine Kündigung kann beidseits zum Schuljahresende mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen"
Bei allem was ich jetzt gelesen habe besteht hier die Möglichkeit das anzufechten (Schulgeld zahlen wir monatlich)

Danke für die Beantwortung.


17. November 2016 | 11:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage.

Eine Möglichkeit für eine Anfechtung des Schulvertrages sehe ich nicht.

Allerdings halte ich die Kündigungsklausel für unzulässig.

Die hier vorliegende formularmäßige Kündigungsregelung, wonach die Kündigung des Schulvertrages erst zum Ende des Schuljahres mit einer Frist von drei Monaten möglich ist, ist meines Erachtens unangemessen, da die Klausel nicht zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – II ZR 74/07 - NJW 2008,1064). Somit setzt der Verwender, also die Privatschule, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durch, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen.

Es fehlt eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende des 1. Schulhalbjahres. Ihre Interessen, d.h,, eine Prüfung, ob die Schule für Ihr Kind überhaupt geeignet ist, werden nicht berücksichtigt. Sie müssen voll das ganze Schuljahr bezahlen, unabhängig davon, ob Sie zwischenzeitlich festgestellt haben, dass die Schule nicht Ihren bzw. den Vorstellungen Ihres Kindes entspricht.

Ich schlage Ihnen vor, dass Sie sich mit Schulleitung in Verbindung setzen und auf die Unwirksamkeit der Kündigungsregelung hinweisen. Kann ein Kompromiss nicht gefunden werden, sollten Sie schriftlich zum Ende des ersten Schulhalbjahres kündigen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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