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Kündigungsrecht und Kaution für Mietwohnung eines verstorbenen Verwandten?

| 25. Juli 2011 12:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:59

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor kurzem verstarb mein Vater, der im hohen Alter nochmal geheiratet hatte. Bis er ins Krankenhaus kam, wohnte er mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Im Mietvertag steht nur er allein als Mieter drin, er bezahlte auch die komplette Miete und die Kaution sowie die Einrichtung der Wohnung. Die Eheleute hatten kein gemeinsames Konto. Als mein Vater im Krankenhaus lag, erteilte er mir eine Betreuungsvollmacht einschließlich seiner Vermögensverwaltung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da seine Frau sehr schlecht deutsch spricht.

Der Vermieter sagte mir jetzt, dass die Ehefrau habe einen Anspruch darauf habe, in der Wohnung zu bleiben und den Mietvertrag meines Vaters zu übernehmen.

Die Witwe bekommt eine Art Schwerbehindertenrente von 225 Euro (was nach ihrer Aussage aber nicht anrechenbar ist) und nun auch die Witwenrente meines Vaters von ca. 600 Euro, außerdem hat sie bei der Rentenversicherung das Sterbevierteljahr beantragt (drei Mal die monatliche Rente meines Vaters, zusammen ca. 2700 Euro). In einem Ehevertrag verzichtete die Ehefrau freiwillig auf ihren Erbanspruch (auch den Pflichtteil). Mein Vater setzte mich als Alleinerbin ein.

Meine Fragen: Stimmt es, dass die Witwe automatisch den Mietvertrag meines Vaters übernehmen kann, auch, wenn sie nicht dessen Erbin ist? Wenn ja, wem gehört die Kaution, hat die Ehefrau einen Anspruch darauf oder gehört das Geld zum Nachlass meines Vaters?

Die Witwe ist zum Sozialamt gegangen, um dort einen Miet- oder Unterhaltszuschuss zu beantragen und das Amt erklärte mir, dass sie die Kaution nicht übernehmen werden, wenn sie bereits von jemand anderen – hier meinem Vater – bezahlt wurde und dass die Witwe auch nicht auf ihren Erbanspruch verzichten kann, d.h. das Amt würde gegen mich klagen. Gibt es Erfahrungswerte ab welchem Betrag das Sozialamt den Klageweg einschlägt oder ist es in jedem Fall dazu verpflichtet?

Wer muss für eventuelle Mietschulden aufkommen, wenn die Witwe nicht bezahlen kann - die Erben, also ich?
Ist es sinnvoll und überhaupt möglich, dass ich die Wohnung vorsorglich kündige?
Hat die Witwe automatisch einen Anspruch auf eine Art Vorvermächtnis, so dass ihr Teile des Mobilars etc. zustehen, auch wenn das nicht im Testament steht und höchstwahrscheinlich alles von meinem Vater angeschafft wurde oder kann ich die Sachen trotz ihres geringen Einkommens evtl. pfänden lassen?

Mein Verhältnis zu der Witwe ist nicht sehr gut, u.a. deshalb, weil ihre Tochter, die nicht die Tochter meines Vaters ist, sehr anspruchsvoll und wenig kooperativ ist. Obwohl ich ihr zu Lebzeiten meines Vaters die Betreuungsvollmacht vorlegte, weigert sie sich bis heute, mir die Sachen, z.B. Papiere meines Vaters auszuhändigen, so dass ich nicht mit völliger Sicherheit sagen kann, wie hoch das Vermögen meines Vaters ist und ob es noch Schulden gibt. Gibt es eine Möglichkeit die Herausgabe zu verlangen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre qualifizierten Antworten!

25. Juli 2011 | 13:34

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:

Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt der überlebende Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dessen Tod in das Mietverhältnis ein.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht der Witwe der als Mieterin der Kautionsrückzahlungsanspruch zu.

Unklar ist, weshalb "das Amt" Sie verklagen sollte. Als Erbe haften Sie für Schulden Ihres Vaters, wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen.

Für die bislang aufgelaufenen Mietschulden haften die Ehefrau und Sie als Erbe als Gesamtschuldner, § 563b BGB .

Da die Ehefrau gem. § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, dürfen Sie es (als Erbe) auch nicht kündigen - das können nur der Vermieter und die Ehefrau als neue Mieterin.

Das Mobiliar der Wohnung dürfte im Eigentum beider Eheleute gestanden haben - andernfalls haben Sie als Erbin einen Herausgabeanspruch gegen die Erbschaftsbesitzerin. Diese muss Ihnen auch Auskunft über den genauen Bestand des Nachlasses geben. Sie sollten dies aber anwaltlich geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Die durch die Beantwortung Ihrer Frage hier entstandenen Beratungskosten werden dann selbstverständlich angerechnet.


Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2011 | 16:40

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwartmann,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Habe ich Sie richtig verstanden, die Witwe erhält alle Rechte und ich nur die Pflichten? Sie erhält die Kaution und ich bin mit ihr gesamtschuldnerisch haftbar, wenn ich das Erbe nicht ausschlage, obwohl sie keine Erbin ist und auch noch freiwillig auf ihren Pflichtteil verzichtet hat? Was heißt: „Für die bislang aufgelaufenen Mietschulden haften die Ehefrau und Sie als Erbe als Gesamtschuldner, § 563b BGB ."? Zählen dazu auch Mietschulden nach dem Tod meines Vaters, der am 30. Juni verstorben ist? Hafte ich mit ihr gemeinsam für die Juli-Miete?

Was Ihre Frage angeht „Unklar ist, weshalb "das Amt" Sie verklagen sollte. Als Erbe haften Sie für Schulden Ihres Vaters, wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen." Das Sozialamt zahlt ihr nur dann einen Miet- oder Unterhaltszuschuss, wenn sie mittellos ist. Da mein Vater vermutlich ca. 15.000 Euro hinterlassen wird, hätte sie trotz Testaments einen Anspruch auf ihren Pflichtteil und den darf sie anscheinend nicht freiwillig aufgeben, weil sie sonst der Allgemeinheit auf der Tasche liegt. Deshalb könnte und wird vermutlich das Sozialamt klagen.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2011 | 10:59

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haften natürlich nur für die Mietschulden, die bis zum 30.06. entstanden sind. Danach ist die Witwe in den Mietvertrag eingetreten und muss auch allein für die Miete aufkommen.

Ob sie wirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, kann ohne genaue Prüfung des notariellen Vertrages nicht gesagt werden.

Ist der Verzicht unwirksam, hätte sie einen Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung des Pflichtteils.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 26. Juli 2011 | 00:02

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