Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Nach § 563 Abs. 1 BGB
tritt der überlebende Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dessen Tod in das Mietverhältnis ein.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht der Witwe der als Mieterin der Kautionsrückzahlungsanspruch zu.
Unklar ist, weshalb "das Amt" Sie verklagen sollte. Als Erbe haften Sie für Schulden Ihres Vaters, wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen.
Für die bislang aufgelaufenen Mietschulden haften die Ehefrau und Sie als Erbe als Gesamtschuldner, § 563b BGB
.
Da die Ehefrau gem. § 563 BGB
in das Mietverhältnis eingetreten ist, dürfen Sie es (als Erbe) auch nicht kündigen - das können nur der Vermieter und die Ehefrau als neue Mieterin.
Das Mobiliar der Wohnung dürfte im Eigentum beider Eheleute gestanden haben - andernfalls haben Sie als Erbin einen Herausgabeanspruch gegen die Erbschaftsbesitzerin. Diese muss Ihnen auch Auskunft über den genauen Bestand des Nachlasses geben. Sie sollten dies aber anwaltlich geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Die durch die Beantwortung Ihrer Frage hier entstandenen Beratungskosten werden dann selbstverständlich angerechnet.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Habe ich Sie richtig verstanden, die Witwe erhält alle Rechte und ich nur die Pflichten? Sie erhält die Kaution und ich bin mit ihr gesamtschuldnerisch haftbar, wenn ich das Erbe nicht ausschlage, obwohl sie keine Erbin ist und auch noch freiwillig auf ihren Pflichtteil verzichtet hat? Was heißt: „Für die bislang aufgelaufenen Mietschulden haften die Ehefrau und Sie als Erbe als Gesamtschuldner, § 563b BGB
."? Zählen dazu auch Mietschulden nach dem Tod meines Vaters, der am 30. Juni verstorben ist? Hafte ich mit ihr gemeinsam für die Juli-Miete?
Was Ihre Frage angeht „Unklar ist, weshalb "das Amt" Sie verklagen sollte. Als Erbe haften Sie für Schulden Ihres Vaters, wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen." Das Sozialamt zahlt ihr nur dann einen Miet- oder Unterhaltszuschuss, wenn sie mittellos ist. Da mein Vater vermutlich ca. 15.000 Euro hinterlassen wird, hätte sie trotz Testaments einen Anspruch auf ihren Pflichtteil und den darf sie anscheinend nicht freiwillig aufgeben, weil sie sonst der Allgemeinheit auf der Tasche liegt. Deshalb könnte und wird vermutlich das Sozialamt klagen.
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie haften natürlich nur für die Mietschulden, die bis zum 30.06. entstanden sind. Danach ist die Witwe in den Mietvertrag eingetreten und muss auch allein für die Miete aufkommen.
Ob sie wirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, kann ohne genaue Prüfung des notariellen Vertrages nicht gesagt werden.
Ist der Verzicht unwirksam, hätte sie einen Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung des Pflichtteils.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann