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Kündigungsmöglichkeit wegen Haustürgeschäft ? oder wegen Wucher ?

| 17. Juni 2013 08:10 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Rübben

guten Morgen,

eine ältere Nachbarin von mir hat sich in der letzten Woche zu überhöhtem Preis einen Elektroscooter (einen dieser schmalen 6 km/h - Kleinrollstühle) gekauft.
Anbahnung des Geschäfts : Die Dame hat Prospektmaterial angefordert. daraufhin kam datiert 11.06.ein Schreiben mit einem Prospekt und der Ankündigung des Besuchs eines "Mobilberaters" für den 12.06. vormittags (also vor Eintreff der Tagespost) ; der Mobilberater werde "gerne kostengünstige Vorführgeräre zeigen".
Der Herr konnte offensichtlich gut reden und verkaufte meiner Nachbarin (datiert 13.06. bei einem zweiten Besuch ) per "Bestellformular" einen Elektroscooter und legte -freundlich wie er nun mal war- ein Kabel von einem Kelleranschluss nach draußen, besorgte -fürsorglich- eine Gehstockhalterung für das Gerät und brachte säter am Tag sogar noach -freundlich und gratis- eine Abdeckhaube vorbei.
Über die Höhe des Preises wurde nicht eredet ("das muss ja stimmen, wenn der mir das so sagt"). Handschriftlich im Bestellformular ist als Preis "4000 Euro, bei Ratenzahlung 4800 Euro" eingetragen. 1200 Euro wurden per sofortiger Überweisung gezahlt, für den Rest wurden 24 Monatsraten von je 150,- Euro vereinbart. Die Forderungen sind im Kleingedruckten an eine factoring-Gesellschaft abgetreten worden.
Eine kurze Google-Recherche ergab, daß das gekaufte Scooter-Modell "inklusive Gehstockhalterung" und "inklusive persönlicher Einweisung und evtl. Montage" bei anderen Anbietern zur ca.1600 Euro kostet (+/- 50 Euro) bei sofortiger Zahlung (altes Modell aus 2008, welches zuletzt 2012 produziert wurde)
Neben der Tatsache, daß das Kleingedruckte etliche Formulierungen enthält, die nach meinem Rechtsempfinden nicht zulässig sein dürften, hier die eigentlichen

FRAGEN :
ist der Kauf mit der o.a. Vorgeschichte ein Haustürgeschäft, das noch fristgerecht kündbar ist und/oder
ließe sich das als "Wucher" einstufen, so daß die Dame auf diese Art aus dem Vertrag rauskommt ?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Meines Erachtens liegt hier ein Haustürgeschäft vor. Dieses ist zwar ausgeschlossen, wenn ein Verbraucher den Vertreter selbst bestellt. Dies ergibt sich aus § 321 Abs. 3 BGB "Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn (...) im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (...)"
Allerdings hat Ihre Nachbarin nicht den Vertreter, sondern lediglich Prospekte angefordert. Das Gepräge vor Ort, ist dann wohl ein typisches Haustürgeschäft gewesen, inklusive des "Überrumpelungseffekts", der an diesen Geschäften stets besonders kritisiert wird.

Wucher (§ 138) BGB ist nach Ihrer Schilderung wahrscheinlich ebenfalls gegeben. Es besteht ein auffälliges Missverhältnis besteht (regelmäßig dann gegeben, wenn der Wert der Gegenleistung den der Leistung um das Doppelte übersteigt), und wohl auch die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen.

Ich würde daher gem. § 312 BGB widerrufen und das Geschäft für nichtig gem. § 138 BGB erklären und dann die Reaktion der Verkäufer abwarten. Falls die das nicht akzeptieren würde ich die Sache allerdings umfassend von einem Anwalt (inklusive des Kleingedruckten) prüfen lassen.
Dafür stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine eingehende Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Bewertung des Fragestellers 17. Juni 2013 | 09:04

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