Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Meines Erachtens liegt hier ein Haustürgeschäft vor. Dieses ist zwar ausgeschlossen, wenn ein Verbraucher den Vertreter selbst bestellt. Dies ergibt sich aus § 321 Abs. 3 BGB
"Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn (...) im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (...)"
Allerdings hat Ihre Nachbarin nicht den Vertreter, sondern lediglich Prospekte angefordert. Das Gepräge vor Ort, ist dann wohl ein typisches Haustürgeschäft gewesen, inklusive des "Überrumpelungseffekts", der an diesen Geschäften stets besonders kritisiert wird.
Wucher (§ 138) BGB ist nach Ihrer Schilderung wahrscheinlich ebenfalls gegeben. Es besteht ein auffälliges Missverhältnis besteht (regelmäßig dann gegeben, wenn der Wert der Gegenleistung den der Leistung um das Doppelte übersteigt), und wohl auch die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen.
Ich würde daher gem. § 312 BGB
widerrufen und das Geschäft für nichtig gem. § 138 BGB
erklären und dann die Reaktion der Verkäufer abwarten. Falls die das nicht akzeptieren würde ich die Sache allerdings umfassend von einem Anwalt (inklusive des Kleingedruckten) prüfen lassen.
Dafür stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine eingehende Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
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