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Kündigungsfristen bzw. fristlose Kündigung eines E-Mail-Provider-Vertrages

| 19. März 2025 09:03 |
Preis: 40,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe im März 2016 mit einem E-Mail-Provider einen Vertrag über die Bereitstellung von 5 E-Mail-Postfächern für meine Familie für monatlich 15€ abgeschlossen. Die Laufzeit betrug 12 Monate mit automatischer Verlängerung um 12 Monate und Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Nach wachsender Unzufriedenheit wollte ich den Vertrag am 01.02.2025 zum 28.03.2025 kündigen (die Kündigungsfrist hatte ich vergessen und ging von einem Monat aus). Der Anbieter hat unter Verweis auf die Kündigungsfrist die Kündigung zum 29.03.2026 bestätigt.

Frage 1: Ist meine Kündigung zum 28.03.2025 gültig? Für ähnliche Verträge bei anderen Providern erhalte ich jeweils kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Erinnerung, was hier nicht der Fall war. Auch dachte ich, dass bei Telekommunikationsverträgen die Kündigungsfrist generell nur noch einen Monat betragen darf.

Der folgende Teil ist hinfällig, falls meine ordentliche Kündigung zum 28.03.2025 gültig ist und muss in diesem Fall nicht mehr beantwortet werden.

Am 20.11.2024 habe ich den E-Mail-Provider über Probleme beim E-Mail-Versand informiert (ausgehende Nachrichten wurden teilweise durch den Spamfilter blockiert). Am 23.01.2025 teilte der Provider mir mit, das Problem behoben zu haben. Ab dann konnte von einem meiner Accounts jedoch gar keine E-Mail mehr verschickt werden (bei den anderen Accounts hatte sich auch nichts gebessert), was ich dem Provider am 26.01.2025 auch mitteilte, worauf jedoch keine Reaktion erfolgte. Am 04.02.2025 (nach der offenbar erfolglosen ordentlichen Kündigung, siehe oben) meldete ich das Problem erneut und setzte eine Frist von 7 Tagen zur Behebung. Nachdem diese erneut ohne Reaktion des Providers verstrichen ist, sprach ich am 12.02.2025 eine fristlose Kündigung wegen Nichterfüllung des Vertrages aus.
Der Provider akzeptiert diese jedoch nicht und hat nun die nächste Rechnung von meinem Konto abgebucht. Zusätzlich hat er noch am selben Tag endlich seine Konfiguration angepasst, so dass das ursprüngliche Problem nun behoben ist. Aufgrund des Vertrauensverlustes möchte ich den Vertrag jedoch nicht mehr fortführen.

Frage 2: Ist die fristlose Kündigung unter den o.g. Umständen gültig?

Zusatzfrage: Mit der fristlosen Kündigung habe ich auch das SEPA-Mandat widerrufen. Kann ich den Provider, abseits der Rückbuchung durch meine Bank, für die unberechtigte Abbuchung von meinem Konto belangen?

Vielen Dank!

19. März 2025 | 09:58

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen am 01.02.2025 ausgesprochene Kündigung zum 28.03.2025 ist nicht wirksam, da der Vertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht und somit eine Kündigung erst zum 29.03.2026 wirksam werden kann. Die gesetzliche Regelung zur maximalen Kündigungsfrist von einem Monat für Telekommunikationsverträge gemäß § 56 TKG greift in Ihrem Fall nicht, da es sich bei einem E-Mail-Provider-Vertrag grundsätzlich nicht um einen Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Entscheidend ist, dass die Leistungserbringung primär in der Bereitstellung eines E-Mail-Dienstes besteht und nicht in der eigentlichen Telekommunikationsübertragung.

Ein Anspruch auf eine automatische Kündigungserinnerung vor Ablauf der Kündigungsfrist besteht nicht, sofern dies nicht explizit vertraglich vereinbart wurde oder sich aus den AGB des Anbieters ergibt. Die Verpflichtung zur Erinnerung, die für viele Telekommunikationsanbieter besteht, trifft in der Regel reine E-Mail-Dienste nicht.

Hinsichtlich Ihrer fristlosen Kündigung sind die Voraussetzungen des § 314 BGB zu prüfen. Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt unzumutbar macht. Ein solcher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Provider seine vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht erfüllt, was hier in Form der Beeinträchtigung des E-Mail-Versands über einen längeren Zeitraum gegeben sein könnte.

Allerdings müssen Sie dem Anbieter in der Regel eine angemessene Frist zur Behebung der Störung setzen (§ 314 BGB). Dies haben Sie am 04.02.2025 getan, wobei eine Frist von sieben Tagen als angemessen betrachtet werden kann. Da der Anbieter innerhalb dieser Frist nicht reagiert hat, könnte dies als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten. Allerdings hat der Anbieter am Tag Ihrer Kündigung schließlich doch noch eine Lösung implementiert. Die Rechtsprechung sieht in einer nachträglichen Erfüllung nicht zwingend eine Heilung des Kündigungsgrundes, insbesondere wenn bereits ein erheblicher Vertrauensverlust eingetreten ist. In vergleichbaren Fällen wurde jedoch auch darauf abgestellt, ob der Anbieter sich zuvor um eine Behebung bemüht hat. Da in Ihrem Fall über einen längeren Zeitraum keine Reaktion erfolgte, ist die fristlose Kündigung voraussichtlich wirksam.

Hinsichtlich der Abbuchung nach dem Widerruf des SEPA-Mandats könnte ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen, sofern dem Anbieter der Widerruf vor der Abbuchung nachweislich zugegangen ist. In der Regel wird jedoch zunächst die Rückbuchung des Betrags empfohlen. Sollte durch die Abbuchung zusätzliche Kosten oder Schäden (z. B. durch eine Überziehung Ihres Kontos) entstanden sein, können diese ersetzt verlangt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 19. März 2025 | 10:09

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