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Kündigungsfristen Arbeitsvertrag

24. Juli 2011 22:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:36

Ich habe einen außertariflichen Arbeitsvertrag, in der zur Kündigungsfrist das Folgende steht: "Der Vertrag kann beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen eine andere Kündigungsfrist unabdingbar vorschreiben."
Nun sagt aber ja eigentlich das Gesetz, dass eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats gilt.
Ich habe gelesen, dass man in solchen Fällen dem Arbeitgeber nachweisen muss, dass die gesetzliche Regelung für mich die bessere ist. Das könnte ich aber nur, indem ich begründe, dass ich den anderen Job eher bekommen könnte und dort mehr verdiene. Eine andere Begründung fällt mir nicht ein.
Welche Kündigungsfrist gilt nun für mich?

Vielen Dank.

24. Juli 2011 | 22:34

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vertraglich ist eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart.

Diese gilt, wenn nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist vorgesehen ist.

Die vier Wochen-Frrist des § 622 Abs. 1 BGB ist nicht zwingend, sondern kann gemäß Abs. 5 S. 3 verlängert werden, solange für Sie als Arbeitnehmerin keine länger Frsit gilt als für den Arbeitgeber (Abs. 6).

Für Sie gilt die vertragliche dreimonatige Kündigunsfrist. Einseitig kommen Sie nicht eher aus dem Vertrag.

Für Sie kommt damit nur ein Aufhebungsvertrag, d.h. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen.
Peter Eichhorn


Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2011 | 10:30

Hallo Herr Eichhorn,
vielen Dank.
Habe ich durch einen solchen Aufhebungsvertrag Nachteile? Verliere ich evt. bereits erworbene Ansprüche auf eine Betriebsrente oder Ähnliches?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2011 | 13:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

Auswirkungen auf die Betriebsrente können nicht ausgeschlossen werden.
Insoweit sollten Sie sich unter Vorlage aller Unterlagen von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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