Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Unabhängig von der Frage, ob die Befristung des Mietvertrages wirksam war oder nicht, ist nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass jedenfalls durch konkludentes Verhalten aus dem befristeten Mietvertrag durch Fortsetzung des Mietverhältnisses über das Laufzeitende hinaus, ein unbefristeter Mietvertrag geworden ist.
Mietverträge bedürfen nicht zwingend der Schriftform, so dass man aus dem Verhalten der Parteien, nämlich der Duldung des Verbleibs in der Wohnung einerseits und der fortgesetzten Mietzinszahlung andererseits, durchaus auch ohne schriftliche Vereinbarung ein Verztragsverhältnis annehmen kann.
Insoweit müssen Sie tatsächlich die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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