Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei Ihrem Mietvertrag handelt es sich nach Ihrer Schilderung um ein sog. Kettenmietverhältnis. Darunter versteht man eine Vertragsgestaltung, bei der zu Beginn des Mietverhältnisses mehrere befristete, nahtlos ineinander übergehende Mietverträge mit meist kürzerer Laufzeit abgeschlossen werden.
Solche Kettenmietverträge sind nach neuem Mietrecht (ab 1.9.2001) nicht mehr zulässig. Ist der erste Vertrag der Kette aber vor dem 1.9.2001 geschlossen worden, so sind dieser und alle nachfolgenden Verträge wirksam.
Dies hat zur Folge, daß Sie den Vertrag nun mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst zum Ablauf des Monats August werden kündigen können. Die Kündigungserklärung müsste also bis zum 3. Werktag im Juni bei dem Vermieter eingehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt weiß ich wenigstens genau woran ich bin.
Eine Frage hätte ich allerdings noch. Wenn ich zu einem anderen Zeitpunkt kündige und der Vermieter würde sich schriftlich damit einverstanden erklären mich zu diesem anderen Zeitpunkt aus dem Vertrag zu entlassen, wäre dies dann auch rechtlich einwandfrei? Habe ich über diesen Weg noch eine Chance zu einem anderen Zeitpunkt aus dem Vertrag zu kommen?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Natürlich ist es möglich, auch zu einem anderen Zeitpunkt den Vertrag zu beenden, wenn der Vermieter sich damit einverstanden erklärt. Das wäre dann eine Aufhebungsvereibarung. Sie sollten sich das Einverständnis des Vermieters dann aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen!
Mit besten Grüßen
A. Schwartmann