Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Für die Frage, welche Kündigungsfrist zu beachten ist, ist zunächst die Dauer Ihrer Beschäftigungszeit entscheidend.
Beschäftigungszeit im Sinne des TVöD-S wird in § 34 Abs. 3 S. 1 TVöD-S wie folgt definiert:
„Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist."
Und weiter in § 34 Abs. 1 S. 3 TVöd-S:
„Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt."
Als Beschäftigungszeit im Sinne des TVöD-S ist also mindestens der gesamte Zeitraum von Februar 2004 bis heute zu sehen.
Auch der Zeitraum der Ausbildung muss noch hinzugerechnet werden.
Dass Sie erst im April 2007 25 Jahre alt geworden sind spielt keine Rolle (mehr)
Beschränkungen der Berechnung der Beschäftigungszeiten auf einen Zeitraum nach Erreichen des 25. Lebensjahres sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs europarechtswidrig.
Sofern derartige Beschränkungen in Ihrem Tarifvertrag vorhanden sind, dürfen diese nicht angewendet werden.
Ihre Beschäftigungszeit beträgt also bis heute 8 Jahre und 2 Monate zuzüglich Ihrer Ausbildungszeit, insgesamt also mindestens 10 Jahre und 2 Monate.
Ihre Kündigungsfrist beträgt daher nach § 34 Abs. 1 S. 2 TVöd-S 5 Monate zum Quartalsende.
Das heißt Sie könnten frühestens zum 30.09.2012 kündigen und müssten Ihre Kündigung bis spätestens 30.04.2012 beim Arbeitgeber einreichen.
Früher beenden ließe sich Ihr Arbeitsverhältnis nur durch einen Aufhebungsvertrag, den Sie allerdings nur im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber erreichen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
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