Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigungsfrist läuft daher erst ab Zugang der Kündigung, also ab 08.01.2009. Eine „Rückdatierung“ ist insoweit zwar als Ausspruchsdatum möglich, rechtlich jedoch bedeutungslos.
2. Krankheit schließt eine Kündigung nicht aus, diese wäre also mit Zugang per 02.01.09 möglich gewesen.
3. Im Hinblick auf den falschen Beendigungszeitpunkt sollten Sie innerhalb von drei Wichen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben (lassen). Bis dahin können Sie natürlich Ihren Chef auf den Fehler hinweisen, damit dieser (schriftlich) erklärt, aus dem zu frühen Kündigungstermin keine Rechte herleiten wird und die Kündigung fristgerecht akzeptiert.
Hinsichtlich des Urlaubes haben Sie im Falle der Übertragung einen Abgeltungsanspruch, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Insoweit wäre die Weiterbeschäftigung unter Freistellung bei Anrechnung des Urlaubs eine beidseits sinnvolle Lösung.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de