Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigungsaussxhlussklausel Mietvertrag

22. Juni 2015 20:20 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Ein Kündigungsverzicht kann in einem Mietvertrag für maximal vier Jahre vereinbart werden.

Ich habe am 14.3.2015 einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag abgeschlossen, Mietbeginn 01.04.15. Unter Kündigungsverzicht wurde wie folgt vermerkt:
"Die Parteien verzichten wie folgt auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung:
Dieser Vertrag kann mit der gesetzlichen Frist erstmals zum 30.06.2016 ordentlich beendet werden"
Meine Fragen:
Zu welchem Termin kann ich diesen Mietvertrag frühestmöglich kündigen bzw ist die Ausschlussklausel überhaupt rechtmässig?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In einem Mietvertrag kann wirksam ein Kündigungsverzicht für maximal vier Jahre ausgesprochen vereinbart werden. Die Klausel in Ihrem Vertrag ist also wirksam.

Damit eine Kündigung zum 30. Juni 2016 wirksam wird, muss sie bis zum dritten Werktag im April 2016 dem Vermieter (nachweislich) zugegangen sein. Die gesetzliche Regel finden Sie in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Sie könnten aber auch heute schon kündigen, aber eben frühestens zum 30. Juni 2016.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich darf Sie höflich noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2015 | 20:51

Ich hathe die info, dass diese ausschlussklausel unwirksam sei weil sie die gesetzliche Frist von 1 Jahr, also 31.3.16, überschreitet. Ich möchte schnellstmöglich ausziehen. Ist dies also nicht VOR dem 30.6.16 möglich??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2015 | 08:02

Da sind Sie leider falsch informiert worden.
Ein Kündigungsverzicht in Formularmietverträgen ist für längstens vier Jahr wirksam (BGH, AZ VIII ZR 27/04 ).
Der BGH hat diesen Grundsatz in seinem neuen Urteil zum Kündigungsverzicht vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10 - nochmals bestätigt.

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER