Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ein Kündigungsverzicht von unter einem Jahr ist mündlich möglich, jedoch nicht ratsam. Ein Solcher könnte auch durch Zeugen nachgewiesen werden. Ein Kündigungsverzicht von einem Jahr oder mehr muss hingegen schriftlich verfasst sein. Ansonsten ist ein Solcher unwirksam.
Darüber hinaus sind Kündigungsverzichte einseitig zum Nachteil des Mieters stets unwirksam. Da Letzteres nach Ihren Angaben der Fall ist, halte ich den Kündigungsverzicht für unwirksam, egal ob mündlich oder schriftlich vereinbart.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage
(https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html)
kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen aus Frechen bei Köln
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: https://rechtshop.ra-schulte.net
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Schulte,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Hätte der Kündigungsausschluss dann zumindest explizit mündlich ausgesprochen werden oder könnte auch bereits eine Aussage wie „Wir sind an einem längerfristigen Mietverhältnis interessiert" als ein Solcher Ausschluss ausgelegt werden?
Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
danke für die Nachfrage, welche ich folgendermaßen beantworten möchte:
Ja, der hätte explizit ausgesprochen werden müssen. Die von Ihnen genannte Formulierung reicht hier nicht. Diese Aussage stellt keinen Kündigungsverzicht dar.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich, falls noch nicht geschehen, zum Abschluss freuen.
Mit freundlichen Grüßen aus Frechen bei Köln
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)