Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen will ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Sie sind mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch insolvenzfest abgesichert. Dennoch kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen. In der Regel steht die Bauträgerbank noch vor Ihnen im Grundbuch. Im Falle einer Bauträgerinsolvenz hätten Sie zwei Ansprechpartner: Den Insolvenzverwalter und die Bauträgerbank. Beide verfolgen eigene Interessen, die Ihrem Interesse auf Eigentumsumschreibung zuwiderlaufen können. Mit beiden Ansprechpartnern müsste rechtskundig verhandelt werden, vor allem um Form und Fristen einzuhalten.
Durch die Auflassungsvormerkung sind Sie nur dahingehend abgesichert, dass Sie entweder Eigentümer werden, oder Ihr Geld zurückbekommen. Der zweite Fall tritt ein, wenn der Vertrag auf Betreiben des Insolvenzverwalters oder der Bauträgerbank rückabgewickelt wird. Das Problem dabei ist: Schäden werden im Regelfall nicht ersetzt.
Nach meiner Erfahrung wird in Ihrem Fall der Insolvenzverwalter und/oder die Bauträgerbank die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht verhindern, weil die Abnahme und die Schlüsselübergabe bereits erfolgt ist. Der Fall einer Rückabwicklung tritt ein, wenn zwischenzeitlich eine erhebliche Wertsteigerung des bebauten Grundstücks im Verhältnis zum Kaufpreis erfolgt ist und weil der Insolvenzverwalter und/oder die Bauträgerbank aus diesem Grund eine Pflicht zur Rückabwicklung sehen. Die Bauträgerbank muss im Regelfall das Gewährleistungsrisiko (Gewährleistungsbürgschaften) mitberücksichtigen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Lorenz)
Rechtsanwalt