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Insolvenz Bauträger / Grundbucheintragung

1. März 2020 11:41 |
Preis: 25,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie sieht es mit der Eigentumsumschreibung einer gekauften Eigentumswohnung im Falle einer Insolvenz des Bauträgers aus, wenn bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist?

Bei einer Insolvenz des Bauträgers sind Käufer einer Eigentumswohnung durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich abgesichert. Sie werden entweder Eigentümer oder bekommen ihr Geld zurück. Allerdings können der Insolvenzverwalter und die Bauträgerbank eigene Interessen verfolgen, die einer Eigentumsumschreibung entgegenstehen. Hier ist eine rechtskundige Verhandlung nötig. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags kann drohen, wenn das Grundstück zwischenzeitlich erheblich an Wert gewonnen hat.

Guten Tag,

wir haben eine Eigentumswohnung über einen Bauträger gekauft. Trotz Zahlung der vollständigen Kaufpreisraten und erfolgter Abnahme und Schlüsselübergabe verweigert der Bauträger noch immer die Eintragung ins Grundbuch / Eigentumsumschreibung. Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch liegt selbstverständlich vor.

Da die finanzielle Lage des Bauträger aktuell nicht gut aussieht, lautet meine Frage:

Was passiert mit der Eigentumumschreibung im Falle einer möglichen Insolvenz des Bauträgers bzw. wer wird Eigentümer?
Reicht die Vormerkung / Auflassungsvormerkung für uns aus um dann auch ohne Zustimmung des BT die Umschreibung durch den Notar zu veranlassen oder kann im Falle einer Insolvenz ein Insolvenzverwalter den Kauf rückabwickeln o.ä.?

Unser Fachanwalt für Bauträgerrecht ist sich mit der rechtlichen Bewertung leider nicht sicher...

Vielen Dank!

3. März 2020 | 11:50

Antwort

von


(9)
Sonnenberger Straße 82
65193 Wiesbaden
Tel: 015150413604
Web: https://anwaltsloesung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen will ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Sie sind mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch insolvenzfest abgesichert. Dennoch kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen. In der Regel steht die Bauträgerbank noch vor Ihnen im Grundbuch. Im Falle einer Bauträgerinsolvenz hätten Sie zwei Ansprechpartner: Den Insolvenzverwalter und die Bauträgerbank. Beide verfolgen eigene Interessen, die Ihrem Interesse auf Eigentumsumschreibung zuwiderlaufen können. Mit beiden Ansprechpartnern müsste rechtskundig verhandelt werden, vor allem um Form und Fristen einzuhalten.

Durch die Auflassungsvormerkung sind Sie nur dahingehend abgesichert, dass Sie entweder Eigentümer werden, oder Ihr Geld zurückbekommen. Der zweite Fall tritt ein, wenn der Vertrag auf Betreiben des Insolvenzverwalters oder der Bauträgerbank rückabgewickelt wird. Das Problem dabei ist: Schäden werden im Regelfall nicht ersetzt.

Nach meiner Erfahrung wird in Ihrem Fall der Insolvenzverwalter und/oder die Bauträgerbank die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht verhindern, weil die Abnahme und die Schlüsselübergabe bereits erfolgt ist. Der Fall einer Rückabwicklung tritt ein, wenn zwischenzeitlich eine erhebliche Wertsteigerung des bebauten Grundstücks im Verhältnis zum Kaufpreis erfolgt ist und weil der Insolvenzverwalter und/oder die Bauträgerbank aus diesem Grund eine Pflicht zur Rückabwicklung sehen. Die Bauträgerbank muss im Regelfall das Gewährleistungsrisiko (Gewährleistungsbürgschaften) mitberücksichtigen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Lorenz)
Rechtsanwalt


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