Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist in dem Bauträgervertrag zu prüfen, ob sich dort eine Regelung für eine Vertragsstrafe findet und ob sich der Bauträger eine Nachfrist vorbehalten hat, die ihm zuästzlichen zeitlichen Spielraum gibt.
2. Findet sich keine Regelung für eine Vertragsstrafe und hat der Bauträger mitgeteilt, dass er die angeführten verbindlichen Termine nicht einzuhalten kann, ist diesem schriftlich (Einschreiben oder persönliche Übergabe des Schreibens) mitzueteilen, dass Sie bei einem Überschreiten des Bezugs- und Fertigstellungstermins Schadensersatz geltend machen werden. Dem Bauträger wird damit die Möglichkeit gegeben einen Schadensersatzpflicht zum vermeiden, in dem er den Bau beschleunigt.
Der geltend zu machende Schaden kann hierbei die Finanzerungskosten oder die zu tragende Miete für den Zeitraum ab Überschreiten der Frsit für den Bezugstermin sein.
3. Wenn der vertraglich vereinbarte Bezugstermin tatsächlich verstrichen ist, schreiben Sie den Bauträger erneut an mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Bezugsfertigkeit und Fertigstellung des Kaufgegenstandes wurden verttragliche Frist gemäß Kaufvertrag vereinbart. Danach waren Sie verpflichtet, die von mir erworbene Eigentumswohnung bis zum 30.09.2019 bezugsfertig herzustellen. Zum heutigen Tage liegt eine Bezugsfertigkeit nicht vor.
Sie befinden Sie sich daher mit in Verzug mit der vertraglich geschuldetn Bezugsfertigkeit. Ich fordere Sie hiermit auf, die vertraglich vereinbarten Bezugsfertigkeit bis zum 31.10.2019 (Nachfrist) herzustellen.
Durch die von Ihnen zu vertretende Verzögerungen entsteht mir wie bereits mit Schreiben vom 02.08.2019 mitgeteilt ein Schaden, da ich den Kaufgegenstand erst später als vereinbart nutzen kann. Den mir hieraus entstehenden Schaden mache ich dem Grunde nach geltend und werden die Schadenshöhe mit einem gesonderten Schreiben begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
2. August 2019
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11:01
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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