Eine Mieterin kündigt am 30.04. zum 30.04.. Die Kündigung geht per Mail am gleichen Tag ein. Die Kündigung kommt dann per Einwurf-Einschreiben an.
Der Vermieter würde die Kündigung zum Wunschtermin annehmen.
Nach meinen Rechtsverständnis ist die Kündigung zustande gekommen.
Das Rechtsgeschäft „Kündigung des zwischen Vermieter und der Mieterin bestehenden Mietvertrages durch den Mieter" kommt durch eine Kündigungserklärung zustande, also eine Erklä-rung, die den Willen erkennen lässt, dass das Mietverhältnis durch den Mieter beendet werden soll. Das Rechtsgeschäft „Kündigung" ist – ob wirksam oder unwirksam – mit der Kündigungserklärung zustande gekommen. Im Rahmen der zwei- und mehrseitigen Rechtsgeschäfte, also bei den Verträgen, gilt es zunächst zu beachten, dass diese stets empfangsbedürftig sind. Man nennt diese beiden dafür erforderlichen, über den wesentlichen Vertragsinhalt übereinstimmenden Willenserklärungen Angebot und Annahme. Das Angebot seitens der Mieterin – Kündigung des Mietvertrages zum 30.04. Der Vermieter nimmt das Angebot der Kündigung des Mietvertrages zum 30.04.. Insofern ist ein rechtswirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen. Der Mietvertrag wird somit auf Wunsch des Mieters zum 30.04. aufgehoben.
Fragestellung:
Ist das Mietverhältnis rechtskonform beendet worden und die Mieterin muss also sofort, spätestens nach 14 Tagen ausziehen?
Was muss man machen, wenn Sie die Mieterin weigert auszuziehen?
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Grundsätzlich müssen bei der Kündigung eines Mietverhältnisses Fristen eingehalten werden (hier drei Monate).
Wenn aber der Vermieter die fristlose Kündigung akzeptiert, endet das Mietverhältnis mit Zugang der Kündigung, hier folglich am 30.04.
Ob hier ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegeben war, schildern Sie nicht, darauf kommt es aber auch nicht an, wenn der Vermieter mit der sofortigen , fristlosen Kündigung einverstanden war.
ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.