Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Eine Kündigung ist eine so genannte einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die allein durch den Zugang wirksam ist. Daher ist eine Reaktion grundsätzlich nicht erforderlich.
Sie können der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Widerspruch muss schriftlich gegenüber dem Vermieter binnen zwei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden.
Grundsätzlich kann der Vermieter nur bei berechtigtem Interesse Kündigung, die Begründung kann auch noch im Prozess nachgeschoben werden.
Dies gilt aber nur hinsichtlich der Kündigung des Wohnraumes. Bezüglich des Gewerbemietraumes gelten die Wohnraumschutzvorschriften nicht. Der Vermieter kann ohne Grund fristgerecht kündigen.
Zu 2) Ohne die Gründe des Vermieters zu kennen, kann ich keine rechtliche Beurteilung über die Wirksamkeit der Kündigung abgeben.
Zu 3) Sofern die Kündigung wirksam ist, können Sie einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen, wenn bis zur Beendigung des Mietverhältnisses keinen geeigneten Wohnraum finden können. Wenn einem solchen Antrag stattgegeben wird, kann eine solche Frist von drei bis sechs Monaten gewährt werden.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
hi , ich fragte unter 1) bis wann muss ich reagieren und meinte damit : wenn ich gegen diese Kündigung Einspruch einlegen möchte - wie lange kann ich dies machen um evtl doch hier wohnen zu bleiben- danke
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Die Antwort enthält Ziffer 1) und Ziffer 3) meiner Ausführungen. Es gibt keinen Einspruch, nur einen Widerspruch und im Prozess einen Antrag auf Vollstreckungsschutz.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin