Guten Morgen,
Ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung formell und inhaltlich wirksam ist, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des 30.09.2011.
Gemäß § 546 BGB
sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache zu diesem Zeitpunkt herauszugeben.
Allerdings haben sie nach § 574 BGB
die Möglichkeit, der Kündigung mit der Begründung zu widersprechen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.09.2011 eine unzumutbare Härte ist, weil Ersatzwohnraum erst ab 01.11.2011 zur Verfügung steht.
Gemäß § 574 a BGB
können Sie verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.
Sie müssen sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es sich bei dieser Frage um eine Wertung handelt, die im Zweifel ein Richter vornimmt.
Es ist daher nicht sicher, dass im Streitfall ein Gericht diese Unzumutbarkeit auch bestätigt.
Der vorgeschlagene Weg ist nicht risikofrei.
Wenn Sie ihn beschreiten wollen, müssen Sie den Widerspruch schriftlich beim Vermieter einreichen. Der Widerspruch sollte so formuliert sein, dass sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31.10.2011 verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
30. Juni 2011
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07:37
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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