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Kündigung wg. Eigenbedarf - Frist verlängern?

| 30. Juni 2011 07:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich wohne seit 2,5 Jahren in einer 2 ZKB Wohnung. Nun hat mein Vermieter eine Kündigung aufgrund Eigenbedarf eingereicht. Die Kündigungsfrist gilt ab dem 01.07.2011 und dauert 3 Monate, d.h. ich muss die Wohnung am 30.09.2011 räumen.
Durch persönliche Kontakte habe ich schon eine neue Wohnung gefunden, die meine Wünschen mehr als entspricht. Diese ist leider erst ab dem 01.11.2011 bewohnbar.
Ich habe bereits mit dem Vermieter gesprochen, ob man die Frist um 1 Monat verlängern kann. Er weigert sich, da sein Schwiegersohn am 01.10.2011 in meine jetztige Wohnung einziehen möchte.
Können Sie mir sagen, ob ich die Frist irgendwie verlängern oder ob ich die Räumung herauszögern kann?

Vielen Dank!

MfG

30. Juni 2011 | 07:37

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

Ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Wenn die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung formell und inhaltlich wirksam ist, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des 30.09.2011.

Gemäß § 546 BGB sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache zu diesem Zeitpunkt herauszugeben.

Allerdings haben sie nach § 574 BGB die Möglichkeit, der Kündigung mit der Begründung zu widersprechen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.09.2011 eine unzumutbare Härte ist, weil Ersatzwohnraum erst ab 01.11.2011 zur Verfügung steht.

Gemäß § 574 a BGB können Sie verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.

Sie müssen sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es sich bei dieser Frage um eine Wertung handelt, die im Zweifel ein Richter vornimmt.

Es ist daher nicht sicher, dass im Streitfall ein Gericht diese Unzumutbarkeit auch bestätigt.

Der vorgeschlagene Weg ist nicht risikofrei.

Wenn Sie ihn beschreiten wollen, müssen Sie den Widerspruch schriftlich beim Vermieter einreichen. Der Widerspruch sollte so formuliert sein, dass sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31.10.2011 verlangen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2011 | 09:32

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