Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie haben Recht, dass § 19 BEEG
grundsätzlich anwendbar ist.
Nach dieser Vorschrift kann vom Arbeitnehmer ZUM ENDE der Elternzeit lediglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Diese Vorschrift greift also nur dann, wenn ZUM ENDE der Elternzeit durch den Arbeitnehmer gekündigt werden soll.
Dieses ist hier offensichtlich anders. Da hier nicht zum Ende der Elternzeit gekündigt werden soll, kann unter Einhaltung der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden.
Gem. § 622 Abs. 1 BGB
kann hier also mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Unabhängig davon könnte auch versucht werden, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu unter anderem diesem Thema beigefügt:
http://www.rechtslexikon-online.de/Elternzeit.html
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
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