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Kündigung per Mail unwirksam

| 11. Juni 2013 16:49 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Zusammenfassung

Kündigung per E-Mail möglich?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Jahresvertrag bei dem Stromlieferanten Prioenergie. Dieser Lieferant kommuniziert mit mir ausschließlich per E-Mail. Auch der Vertragsabschluss erfolgte online, der Zugang der Vertragsunterlagen per E-Mail. Das Unternehmen führt in seinen AGB eine 3-monatige Kündigungsfrist per Briefpost auf. Ich habe zwei Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist per Mail gekündigt und habe im Kündigungsschreiben den folgenden Text formuliert: "...beigefügt übersende ich Ihnen zur Fristwahrung eine Kündigung meines Strombelieferungsvertrages XY zum xx.xx.2013 per E-Mail. Ein Duplikat per Briefpost geht Ihnen noch nachträglich zu." und habe dieser Mail eine PDF angehängt, die meine Kündigung in Briefform mit Unterschrift als Scan enthielt. Diesen Brief habe ich dann zusätzlich versandt. Nun schreibt mir Prioenergie bezeichnender Weise auch per Mail, dass die Kündigung um drei Tage verspätet eingegangen ist, da ja nur die Briefpost zählt und sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert.

Ist es statthaft, den Kunden in den AGB überraschend zu benachteiligen? Die Firma Prioenergie kann Verträge per Mail abschließen und selbst dem Kunden per Mail außerordentlich kündigen, aber keine Kündigung per Mail mit PDF-Anhang einer ordentlich unterschriebenen Kündigung als ordentlich zugegangen akzeptieren? Ich hätte gerne die Antwort, ob es sich lohnt, hier gegen rechtlich vorzugehen.

Vielen Dank für Ihre Antwort.



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Erst kürzlich erging ein Urteil des Landgerichts Hamburg zu einer vergleichbaren Vertragsklausel bei Online-Partnerbörsen. Die dortigen Vertragsbedingungen verlangten für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung, das heißt, die Kündigung per elektronischer Form war ausgeschlossen, obwohl sonstige Vertragsangelegenheiten online geklärt werden konnten. Das Landgericht Hamburg erklärte die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam (LG Hamburg v. 30.04.2013, Az.: 312 O 412/12 ).
Ob diese Rechtsprechung auch auf Ihren Fall zutrifft kann erst nach Durchsicht des Vertrags und der AGB abschließend beurteilt werden. Erst danach ist eine Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage möglich.

Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2013 | 20:29

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Ich hätte mir einen Hinweis auf überraschenden Klauseln in AGBs sowie Verbraucherbenachteiligung in AGBs gewünscht

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