Ich habe fristgerecht meine Jahresmitgliedschaftbeim Verein per Mail gekündigt. Ich habe keine Kündigungsbestätigung erhalten, woraufhin ich den Verein nochmal per Mail kontaktiert habe. Auch hierauf keinen Reaktion.
Die Mails sind in meinem Postausgang, ich habe keinen Mail Delivery bekommen.
Da meine Kündigung keine Bestätigung braucht, habe ich daraufhin auch weiter nichts unternommen.
Am Jahresanfang ist dennoch der Mitgliedsbeitrag bei mir abgebucht worden. Diesen habe ich zurück gebucht.
Daraufhin hat mich der Verein kontaktiert, das ich den Beitag zahlen soll und da sie angeblich keine Kündigung erhalten haben.
Im laufe es Mailverlaufes hat der Verein behauptet, das ich meine Kündigung an eine "ungültige" Email Adresse geschickt habe.
Diese Email-Adresse ist auf meinem Mitgliedsantrag und auch auf dem aktuellen vom Verein bereit gestellten Mitgliedsantrag als Kontaktadresse für Widerrufe ausgewiesen.
Im Nachhinein habe ich von einem anderen Emailkonto diese "ungültige" Email-Adresse kontaktiert und habe eine Antwort bekommen.
Der Verein hat die Sache an einen Anwalt gegeben, der die Zahlung gefordert hat, mit einem Angebot einen Teil vom Mitgliedsbeitrag zu zahlen, diesem habe ich widersprochen. Daraufhin ist dies zum Gericht gegangen.
Habe ich die Chance den Fall zu gewinnen?
Aber Sie müssen den Zugang der Kündigung beweisen.
Allein die Wahrscheinlichkeit des Zugangs reicht aber nicht ( OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024, Az.:: 7 U 2/24 ).
Sie müssten also beweisen können, dass die Email dort angekommen ist.
Das wird nicht gelingen, wenn die Gegenseite das bestreitet.
Daher sieht es nicht gut aus und die Chance im Verfahren ist gering.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller1. Juni 2025 | 21:50
Die Behauptung des Vereins ist ja nicht, das sie einfach nur keine Mail bekommen haben, sondern das sie keine bekommen haben, weil die Email-Adresse nicht mehr gültig ist. Sprich, sie wird angeblich von ihnen nicht mehr genutzt, steht aber dennoch im Vertrag.
Das die Email-Adresse bearbeitet wird, kann ich durch die Antwort auf eine andere Mail beweisen.
Da die Emailadresse im Mitgliedsantrag steht, wäre das doch bewusste Irreführung des Verbrauchers. Denn wenn ich am letzten Tag einer Frist dort eine Mail hinschreiben würde, wäre eine Vertragsverlängerung durch
bewusste Falschangeben des Vereins zustande gekommen, die ich nicht hätte abwenden können. Damit wäre vermutlich der gesamte Vertrag Rückabwickelbar?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. Juni 2025 | 21:57
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch das wird nicht reichen den Zugang zu beweisen.
Es ist immer das Problem, wenn man per Mail eine solche Kündigung verschickt.
Entscheidend ist, dass der Zugang bestritten wird. Die Begründung dafür ist irrelevant und die volle Beweislast liegt bei Ihnen.