Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Zunächst könnten sie eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt stellen. Wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt, das für den bisherigen Wohnsitz zuständig war. Möglicherweise hat der Vermieter dort eine neue Adresse angegeben.
Ggf. könnten Sie aich beim Zwangsverwalter nachfragen.
Helfen diese beiden Möglichkeiten nicht weiter, so können Willenserklärungen wie Kündigungen auch öffentlich zugestellt werden, § 132 Abs. 2 BGB. Wenden Sie sich dazu an das Amtsgericht, das für den letzten bekannten Wohnsitz zuständig war. Die öffentliche Zustellung wird dann im Gericht durch Aushang oder elektronisch bekannt gemacht. Ihr Kündigungsschreiben gilt dann als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Abraten würde ich von der Idee, das Kündigungsschreiben in der Wohnung liegen zu lassen.
Ob fristlos gekündigt werden kann, hängt hier mE davon ab, warum drei Jahre lang keine Nebenkosten abgerechnet worden, ob Sie dementsprechend gegen den Vermieter vorgegangen sind mittels Fristsetzung etc., und warum Sie die gezahlten Nebenkosten aufgrund der fehlenden Abrechnung nicht zurückgefordert haben. Soweit noch keine Verjährung eingetreten ist, sollten Sie erwägen, dies schnellstmöglich nachzuholen.
Ich gehe aber eher davon aus, dass eine fristlose Kündigung hier noch nicht gerechtfertigt ist, Sie müssten daher die Kündigungfrist einhalten. Im Falle eines obsiegenden Urteils bzgl. der Nebenkosten könnten Sie aber ggf. die Aufrechnung erklären mit den dann nich zu zahlenden Mietforderungen - aber dies kann und wird hier nicht abschließend klärbar sein.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen und Möglichkeiten aufgezeigt zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
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