Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
1. Die Kündigung von Wohnungen ist gem. § 573c Abs. 1 BGB
am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Eine Bestimmung im Mietvertrag, welche zum Nachteil des Mieters eine andere Kündigungsfrist festlegt, ist gem. § 573c Abs. 4 BGB
unwirksam.
Sofern also dem Vermieter Ihre Kündigung spätestens heute zugegangen ist, dürfte das Mietverhältnis am 31.12.08 enden.
2. Grundsätzlich kann der Vermieter einen Besichtigungstermin pro Woche verlangen. Bei der Festlegung eines Termins muss er allerdings auf die Belange des Mieter Rücksicht nehmen.
Sofern es Ihnen unter der Woche aufgrund der Entfernung zur Arbeitsstätte unmöglich ist, zu normalen Geschäftszeiten Besichtigungstermine durchzuführen, können Sie den Vermieter darauf verweisen, die Termine stets an Samstagen durchzuführen.
Ein Schadenersatzanspruch entsteht insofern also nicht.
Wenn Sie sich mit dem Vermieter nicht einigen können, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt vor Ort vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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