Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
Es gab bis zu der von Ihnen angesprochenen Novelle zwei Arten von Zeitmietverträgen: den „normalen" oder „einfachen" Zeitmietvertrag mit Möglichkeit zur Verlängerung und den sogenannten „qualifizierten" Zeitmietvertrag ohne Verlängerungsmöglichkeit. Im ersten Fall konnte der Mieter trotz zeitlicher Befristung zwei Monate vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung des Mietvertrages bzw. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen! Das heißt, trotz Zeitmietvertrag und Ablauf der Vertragszeit durfte der Vermieter dies nur dann verweigern und die Fortsetzung des Vertrages mit dem Mieter ablehnen, wenn er sich auf einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie z.B. Eigenbedarf berufen konnte.
Von daher hat der gegnerische Anwalt leider recht; ohne Angabe eines berechtigten Interesses werden Sie leider nicht kündigen können.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit erforderlich – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ist es ausreichend, wenn ich jetzt kündige weil ich erst renovieren und dann verkaufen möchte und tritt jetzt automatisch die 12-Monate-Kündigungsfrist in Kraft. Ich hofffe, das sind nicht zuviel Nachfragen?
Ihnen noch ein schönes Wochenende, mir leider somit weniger ...
Sehr geehrte Ratsuchende,
Grds. sollen im Rahmen der Nachfrage keine neuen Fragen gestellt werden, aber sei´s drum!
Zunächst weise ich daraufhin, dass eine geplante Renovierung nur zum Verkauf (beziehungsweise der Verkauf selbst) nicht ausreicht für eine Eigenbedarfskündigung. Ein Verkauf reicht nur dann dazu aus, wenn die Immobilie trotz Vermietung überhaupt nicht zumutbar verkäuflich ist.
Ansonsten gilt grundsätzlich ihre vertragliche Vereinbarung. Wenn nur noch 12 Monate bis zum Ablauf dieser Frist vergehen müssen, ist ihre Feststellung richtig.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann