Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Der von Ihnen erwähnte Engagementvertrag ist in der Regel rechtlich als Werkvertrag und nicht als Dienstvertrag einzuordnen, da die Band einen Erfolg und nicht nur ein bloßes „tätig werden" schulden. Der Erfolg besteht dabei in der Aufführung oder der künstlerischen Darbietung. Auf Grund Ihrer Angaben ist auch in Ihrem Fall von einem Werkvertrag nach § 631 BGB
auszugehen (Zeitpunkt der Auftritte und Dauer). Da vertraglich keine Regelungen bzgl. einer Kündigungsmöglichkeit getroffen wurden, finden hier die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. In Ihrem Fall findet also § 649 BGB
Anwendung. Dort heißt es:
„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Für Sie bedeutet dies konkret, dass Sie zwar den Engagementvertrag gemäß § 649 BGB
jederzeit kündigen können, jedoch die Hochzeitsband ebenso berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie müssen nur dann nicht die volle Vergütung bezahlen, wenn die Hochzeitsband zum gleichen Termin ein anderes Engagement für die gleiche Vergütung erhält. Sollte die Hochzeitsband weniger einnehmen, dann wird diese Summe auf die zwischen Ihnen vereinbarte Vergütung angerechnet.
Zusammenfassend gesagt können Sie den Engagementvertrag zwar kündigen, werden jedoch einen Teil der Vergütung zahlen müssen. Zu empfehlen ist, dass Sie sich mit der Hochzeitsband in Verbindung setzen und es versuchen persönlich zu klären. Es kann sein, dass sie sich auf eine Aufhebung des Engagementvertrag einlassen, zumal noch fast 5 Monate bis zum Auftrittszeitpunkt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Aber wie kann ich überprüfen ob sich die Band um einen neuen Auftritt bemüht. Sie könnten ja abwarten, nichts tun und dann das Geld kassieren. Ist die Band da nicht in der Beweispflicht? Was heißt das genau mit den 5% in Satz 3 des Paragraphs? Wenn ich kündige und die wollen dann die entgangene Gage, läuft das dann über den Anwalt der Band?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ob die Band sich um einen neuen Auftritt bemüht können Sie in der Tat nicht überprüfen. Sollten Sie der Band jedoch für den gleichen Tag und zur gleichen Zeit einen neuen Auftritt vermitteln, den die Band ohne Grund ablehnt, würde auch deren Vergütungsanspruch Ihnen gegenüber insoweit entfallen.
Nach § 649 Satz 3 BGB
wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Es handelt sich lediglich um eine gesetzliche Vermutung, d.h., dass es der Unternehmer (die Hochzeitsband) freisteht, eine höhere Vergütung nachzuweisen.
Die Band muss keinen Anwalt bei der Geltendmachung der Gage einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
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