Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst verstehe ich den geschilderten Sachverhalt so, dass Sie Kundin einer Privatbank sind, und unterstelle, dass die AGB Ihrer Bank den Muster-AGB des Bundesverbands Deutscher Banken entsprechen.
1.
Nach Ziff. 19 Abs. 2 dieser AGB kann die Bank unbefristet zugesagte Kredite (wie die Kreditlinie in Ihrem Fall) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf. Lediglich eine Kündigung zur Unzeit bzw. eine missbräuchliche Kündigung, also ohne jeden Anlass, ist bedenklich. In vorliegendem Fall könnte eine Kündigung zur Unzeit vorliegen, da Sie mit einer Steuerforderung rechnen. Allerdings gaben Sie an, dass diese Forderung aus dem Sparguthaben bezahlt werden sollte, so dass wohl auch eine Kündigung zur Unzeit nicht vorliegt.
Für die Rückzahlung ist nach Ziff. 19 Abs. 5 AGB eine angemessene Frist zu gewähren. Grundsätzlich werden Fristen von 4-6 Wochen als ausreichend angesehen, so dass die in Ihrem Fall gesetzte Frist von 8 Wochen durchaus ausreichend sein dürfte.
Aufgrund Ihrer Schilderungen dürfte die Kündigung/Fälligstellung daher unangreifbar sein.
2.
In Ziff. 14 Abs. 1 der AGB hat die Bank mit Ihnen ein sog. AGB-Pfandrecht vereinbart. Danach haften alle bei der Bank unterhaltenen Guthaben für Ihre Verbindlichkeiten, Ziff. 14 Abs. 2 AGB. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass Kreditnehmer nur Ihr Gatte ist, das Sparguthaben aber auf Sie gemeinsam lautet. Daher kommt es darauf an, ob es sich um ein UND- oder ein ODER-Konto handelt, also ob Sie nur gemeinsam über das Guthaben verfügen können, oder auch einzeln. Sollte, wovon ich ausgehe, ein ODER-Konto vorliegen, kann die Bank ihr AGB-Pfandrecht ausüben und das Sparguthaben bis zur Verwertung (also der Umbuchung auf das Darlehen) sperren.
3.
Da das Vorgehen der Bank juristisch nicht angreifbar ist, empfehle ich Ihnen, das offene Gespräch mit einem Berater (am Telefon?!) zu suchen. Insbesondere die anstehende Steuerzahlung könnte als möglicher Auslöser einer Insolvenz dargestellt werden, an deren Eintritt die Bank nicht unbedingt interessiert sein dürfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
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