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Kündigung einer Arbeitnehmerin im Krankheitsfall

12. August 2024 11:54 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:28

**Anfrage zur rechtlichen Einschätzung bezüglich der Kündigung und des Urlaubsanspruchs einer langzeitkranken Mitarbeiterin**

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um eine rechtliche Einschätzung und Beratung bezüglich der folgenden Situation:

- **Arbeitsverhältnis:**
Die Arbeitnehmerin, Frau Julia Blind, ist seit dem 01.10.2022 in meinem Betrieb beschäftigt. Sie arbeitet in einer 4-Tage-Woche bei einer Öffnung des Betriebs an 6 Tagen pro Woche. Laut Arbeitsvertrag beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden, und ihr stehen 19 Urlaubstage pro Jahr zu.
Ihr Bruttogehalt betrug 2250Euro

- **Krankheitsverlauf:**
Frau Blind ist seit dem 17.11.2023 krankgeschrieben. Es ist derzeit keine Genesung in Sicht.

- **Einigung auf Aufhebungsvertrag:**
Am 05.06.2024 haben wir uns mündlich auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt, der jedoch in Vergessenheit geriet. Heute, am 12.08.2024, habe ich ihr einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zugesandt, den sie jedoch abgelehnt hat. Stattdessen fordert sie nun eine Kündigung, da ihr laut eigener Aussage noch Urlaubstage zustehen.

- **Betriebsgröße:**
Abgesehen von Frau Blind besteht mein Betrieb aus 5 Mitarbeitern.

**Fragen:**

1. **Urlaubsanspruch:**
- Steht Frau Blind noch ein Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu, obwohl sie seit November 2023 krankgeschrieben ist und keine Genesung in Sicht ist? Wenn ja, wie viele Urlaubstage stehen ihr konkret zu?
- Was passiert mit den Resturlaubstagen aus 2023, die sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnte? Verfallen diese oder müssen sie ebenfalls abgegolten werden?

2. **Kündigung:**
- Ist eine Kündigung in dieser Situation rechtlich möglich, und was wäre in diesem Fall die sinnvollste Vorgehensweise? Gibt es Besonderheiten zu beachten, da sie seit längerer Zeit krank ist?
- Gibt es in diesem Fall eine Kündigungsfrist, die ich einhalten muss? Wenn ja, wie lange wäre diese Frist?

3. **Urlaubsabgeltung:**
- Falls eine Kündigung erfolgt, muss ich in diesem Fall den offenen Urlaubsanspruch auszahlen, auch wenn Frau Blind bereits seit November 2023 krankgeschrieben ist und der Aufhebungsvertrag nur mündlich vereinbart wurde?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hier eine rechtliche Einschätzung und Handlungsempfehlung geben könnten.

Mit freundlichen Grüßen,
Dennis Vieten
Inhaber, Friseursalon Bangs and Friends

12. August 2024 | 12:39

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Urlaubsanspruch
a) Urlaubsanspruch für das laufende Jahr

Frau Blind hat grundsätzlich auch während ihrer Krankheit Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin arbeitsfähig ist oder nicht. Da Frau Blind seit dem 17.11.2023 krankgeschrieben ist, hat sie für das Jahr 2024 anteilig Anspruch auf Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt. Bei einer 4-Tage-Woche und einem Jahresurlaubsanspruch von 19 Tagen ergibt sich ein monatlicher Urlaubsanspruch von 1,58 Tagen (19 Tage / 12 Monate).
Für die Monate Januar bis November 2023 (11 Monate) hätte sie somit einen anteiligen Urlaubsanspruch von 17,38 Tagen.

Da der Urlaubsanspruch nicht in Bruchteilen gewährt wird, wird in der Regel aufgerundet, sodass Frau Blind für das Jahr 2023 einen Anspruch auf 18 Urlaubstage hat.

b) Resturlaub aus 2023

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10) verfällt der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Das bedeutet, dass der Resturlaub aus 2023 bis zum 31.03.2025 nicht verfällt und Frau Blind diesen Anspruch noch geltend machen kann.

2. Kündigung

a) Rechtliche Möglichkeit der Kündigung

Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Arbeitnehmerin krankgeschrieben ist. Allerdings müssen Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Da Ihr Betrieb nur aus 5 Mitarbeitern besteht, greift das KSchG nicht, da es erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Mitarbeitern gilt.

b) Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB. Da Frau Blind seit dem 01.10.2022 in Ihrem Betrieb beschäftigt ist, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

3. Urlaubsabgeltung
Falls eine Kündigung erfolgt, muss der offene Urlaubsanspruch ausgezahlt werden, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dies gilt auch, wenn Frau Blind seit November 2023 krankgeschrieben ist. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht unabhängig davon, ob der Aufhebungsvertrag nur mündlich vereinbart wurde.

Handlungsempfehlung
1. **Urlaubsanspruch klären:** Berechnen Sie den genauen Urlaubsanspruch von Frau Blind für das Jahr 2023 und 2024 und informieren Sie sie darüber.

2. **Kündigung aussprechen:** Wenn Sie sich für eine Kündigung entscheiden, sprechen Sie diese unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus.

3. **Urlaubsabgeltung berechnen:** Berechnen Sie die Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage und zahlen Sie diese aus.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2024 | 13:09

Danke für die Antwort und leider habe ich etwas sehr wichtiges vergessen.
Mein betrieb ging am 01.10.2023 in die vorläufige Insolvenz und am 01.01.2024 darf ich den Betrieb somit eigenständig weiterführen.

Hat dies irgendwelche Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis weil sie darüber hinaus schon krank war?


Vielen dank für die wirklich gute schilderung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2024 | 13:28

Vielen Dank für die zusätzlichen Informationen. Die Insolvenz Ihres Betriebs und die anschließende eigenständige Weiterführung können durchaus Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis von Frau Blind haben. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten:

1. **Insolvenz und Arbeitsverhältnis:**

- **Fortbestand des Arbeitsverhältnisses:** Grundsätzlich bleibt das Arbeitsverhältnis auch während der Insolvenz bestehen. Das bedeutet, dass Frau Blind weiterhin als Ihre Mitarbeiterin gilt, auch wenn der Betrieb in die vorläufige Insolvenz gegangen ist.

- **Insolvenzgeld:** Für die Zeit der vorläufigen Insolvenz (bis zu drei Monate) kann Frau Blind Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit erhalten. Dies deckt die ausstehenden Lohnansprüche ab.

2. **Urlaubsansprüche während der Insolvenz:**

- **Urlaubsansprüche:** Die Urlaubsansprüche von Frau Blind bleiben auch während der Insolvenz bestehen. Das bedeutet, dass sie weiterhin Anspruch auf ihren Urlaub hat, auch wenn der Betrieb insolvent ist.

- **Urlaubsabgeltung:** Sollte das Arbeitsverhältnis während der Insolvenz beendet werden, hat Frau Blind Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage.

3. **Krankheit und Insolvenz:**

- **Krankheitsbedingte Abwesenheit:** Die Tatsache, dass Frau Blind bereits vor der Insolvenz krankgeschrieben war, ändert nichts an ihren bestehenden Ansprüchen. Sie hat weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen der Krankheit. Danach erhält sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

- **Fortführung des Arbeitsverhältnisses:** Wenn Sie den Betrieb ab dem 01.01.2024 eigenständig weiterführen, bleibt das Arbeitsverhältnis mit Frau Blind bestehen, es sei denn, es wird eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen.

4. **Kündigung während der Insolvenz:**

- **Kündigungsschutz:** Während der Insolvenz gelten die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen. Das bedeutet, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. In Ihrem Fall greift das KSchG aufgrund der Betriebsgröße nicht.

- **Kündigungsfrist:** Auch während der Insolvenz müssen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

5. **Handlungsempfehlung:**

- **Prüfung der Urlaubsansprüche:** Stellen Sie sicher, dass die Urlaubsansprüche von Frau Blind korrekt berechnet und dokumentiert sind.

- **Kommunikation mit Frau Blind:** Informieren Sie Frau Blind über die Auswirkungen der Insolvenz auf ihr Arbeitsverhältnis und klären Sie offene Fragen bezüglich ihrer Urlaubsansprüche und der möglichen Kündigung.

- **Rechtliche Beratung:** Da die Insolvenz und die anschließende eigenständige Weiterführung des Betriebs komplexe rechtliche Fragen aufwerfen können, ist es ratsam, sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

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