Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich steht Ihnen, wie im Kündigungsschreiben dargestellt, das Mittel des Widerspruchs zu.
Ein solcher Widerspruch gemäß § 574 BGB
steht Ihnen dann zu, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie als Mieter, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, § 574 Abs. 1 BGB
.
Eine Härte liegt unter anderem gemäß § 574 Abs. 2 BGB
vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Dies wird u.a. dann der Fall sein, wenn Sie z.B. nur eine Wohnung in einem höheren Stockwerk, ohne Aufzug, o.ä. finden, nicht aber eine Erdgeschosswohnung. Oder aber, wenn eine gleichwertige Wohnung nur zu einem höheren, über dem Ortsüblichen liegenden Mietpreis zu finden ist.
Das von Ihnen benannte „hohe" Alter ist für sich genommen nicht zwingend ein Grund für einen erfolgreichen Widerspruch. Auch die Mietzeit von mittlerweile 19 Jahren ist nicht entscheidend.
Im Rahmen einer Interessenabwägung der Interessen des Vermieters, seinen Enkel mit Lebensgefährtin dort einziehen zu lassen und Ihrer Interessen, die Wohnung zu halten, ist eher das Zusammenspiel verschiedener Faktoren wie Alter, Krankheit, Lage (Ebenerdig) der Wohnung, Mietpreis (aufgrund langer Mietdauer) entscheidend.
Dabei ist es aufgrund der von Ihnen dargestellten Punkte nicht ohne weiteres möglich, eine Prognose abzugeben.
Sie müssen hier tatsächlich noch weiter ausführen, inwieweit Ihr Mann aufgrund seines Herzschrittmachers gesundheitlich eingeschränkt ist und welche anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Sie möglicherweise „ins Feld führen" können.
Erst dann ist es mir möglich, abschließend zu den Erfolgsaussichten Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der von Ihnen vorgetragenen Eigenleistungen zum Werterhalt steht es Ihnen frei, mit dem Vermieter über eine finanzielle Entschädigung zu verhandeln.
Ich darf Sie bitten, mir hierzu weitere Informationen zu übermitteln, gerne auch über die hinterlegte Kanzlei - EMail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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