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Kündigung des Mietvertrags durch Mieter bei nachträglich festgestellten Mängeln

| 5. November 2010 11:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:25

Guten Tag,

Wir stehen gegenwärtig in der Auseinandersetzung mit dem Vermieter, vertreten durch einen Hausverwalter der neu angemieteten Wohnung unserer Tochter. Der Mietvertrag läuft auf unsere Tochter und ist auf den 1.11.2010 datiert. Es handelt sich dabei um einen Standard-Mietvertrag. Nebenabreden sind nicht getroffen. Für diese Wohnung haben wir als Eltern eine selbstschulderische Mietbürgschaft, unter Verzicht auf Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit, sowie Vorausklage, unterschrieben.

Unsere Tochter hatte die besagte Wohnung am 6.10.2010 besichtigt, als diese noch von der Vormieterin bewohnt wurde und sich im voll möblierten Zustand befand. Bei dieser Besichtigung sind ihr zunächst nur wenige Mängel aufgefallen, weshalb sie einem Mietverhältnis zugestimmt hatte. Da sie als Asthmatiker und Allergiker jedoch Probleme mit textilen Bodenbelägen hat, machte sie zur Bedingung, dass der in der Wohnung befindliche Teppichboden entfernt werden solle und der darunter liegende Holzdiehlenboden wieder freigelegt wird. Hierbei schlug ein ihr mit anwesender Begleiter, welcher ebenfalls in die Wohnung als Untermieter unsrer Tochter mit einziehen möchte, vor, dies in Eigenarbeit auzuführen, was vom Hausverwalter gebilligt wurde. Eine Einschätzung des Aufbaus und der tatsächlichen Beschaffenheit des Bodenbelags konnte aufrgund der Möblierung nicht endgültig vorgenommen werden. Im Gegenzug zeigte sich der Hausverwalter bereit die geforderte Kaution auf zwei Monatsmieten zu mindern.
Bislang ist noch kein Einzug erfolgt, da ein Bezug der Wohnung aus unserer Sicht aufgrund noch zu nennender Mängel nicht möglich ist. Miete und Kaution sind vom Vermieter noch nicht eingefordert und entsprechend noch nicht entrichtet. Übergabeprotokolle der Wohnung bestehen nicht. Übergabeprotokolle zu Strom, Gas, Wasser etc. sind noch nicht unterzeichnet. Ein diesbezüglicher Verbrauch hat bislang auch noch nicht stattgefunden

Nach Auszug der Vormieterin (sie hatte die Wohnung, wie mit dem Hausverwalter vereinbart zum 31.10.2010 „besenrein" verlassen) zeigten sich weitere zum Teil sehr gravierende Mängel die zum Besichtigungszeitpunkt nicht zu erkennen waren, da sie durch Mobiliar und Raumsprays etc. verdeckt waren. Eine Wohnungsbesichtigung und Übergabe zwischen Vormieter und Hausverwalter fand nicht statt.
Die Mängel wurden dem Hausverwalter auch umgehend schriftlich mitgeteilt und hierbei der Vormieterin ein arglistiger Täuschungsversuch unterstellt. Die Mängel sind so gravierend, dass aus unserer Sicht ein Bezug der Wohnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. ( z.B. Verschlissene und erheblich verschmutzte Bodenbeläge, wackeliges Geländer am Balkon, völlig verdreckte Waschküche und Mülleimerstellplätze, fehlende Abdeckungen an Telefonanschlussen etc.)
Insbesondere ist hier ein unerträglicher unangenehmer Gestank in den Wohnräumen zu nennen, der von den Haustieren der Vormieterin (fünf Kater, eine Katze und ein Hund) herrührt. Der Urin- und Sekretgeruch ist so stark, dass er uns und unserer Tochter nach unsrere Besichtigung der geräumten Wohnung Kopfschmerzen und Übelkeit bereitet hatte. Die Beschwerden hielten teilweise noch einige Tage an.

Der Hausverwalter hat die Beseitigung der Mängel im Rahmen einer erneuten gemeinsamen Besichtigung der inzwischen geräumten Wohnung am 4.11.2010 bestätigt und eine Beseitigung seinerseits mündlich zugesagt. Zeitliche Fristen wurden hierbei nicht genannt.
Im Falle des Teppichbodens, einer aus seiner Sicht hauptsächlichsten Ursache des Gestanks, besteht er jedoch auf eine Beseitigung durch meine Tochter bzw. deren Bekannten. Der Teppichboden solle idealerweise am Wochenende 6.-7.11.2010 durch unsere Tochter und deren Bekannten entfernt werden. Lediglich für den Fall dass sich nach Entfernung des Bodenbelags der Geruch immer noch zeige, sieht er sich in der Pflicht. Wir sollten diesbezüglich am darauf folgenden Montag uns noch einmal telefonisch bei ihm melden.
Er begründet seine Haltung mit der mündlichen Aussage des Bekannten meiner Tochter bei der Besichtigung zum Austausch des Teppichbodens. Im Übrigen sehe er sich nicht für die Vortäuschungen der Vormieterin verantwortlich, dies sei ein Problem zwischen Vor- und Nachmieter, die eventuelle Ansprüche untereinander selbst zu klären haben.

Bei einem probeweisen Versuch der Entfernung des Teppichbodens im Anschluss an den Besichtigungstermin mussten wir feststellen, dass dieser vollflächig und sehr fest auf Holzdielen verklebt ist und wir es wohl kaum an einem Wochenende schaffen werden den Bodenbelag zu entfernen, dies wurde uns auch im Rahmen einer Internet-Recherche zu den Möglichkeiten der Entfernung eines Teppichbodens unter den gegebenen Bedingungen bestätigt. Zumal wir nicht die Möglichkeiten haben uns maschineller Unterstützung durch die Anmieteung entsprechender Geräte zu bedienen.
Aus diversen Internet-Foren zum Thema der Beseitigung von Katzengeruch entnehmen wir überdies, dass sich erfahrungsgemäß der Gestank allein durch eine bloße Entfernung der Auslegeware und Reinigung des Bodens nich vertreiben lässt, sondern dass hierzu aufwendige Sanierungsmaßnahmen des Fußbodens und eventuell auch der Wände notwendig sind.
Nach der Besichtigung und der anschließenden Untersuchung des Fußbodens mussten wir wiederum deutliche körperliche Beschwerden, wie Übelkeit, Kopfschmerzen und Würgereiz für den Rest des Tages und auch am darauf folgenden Tage, sowohl bei meiner Frau und mir, als auch bei meiner Tochter feststellen. Von einem weiteren Betreten der Wohnung möchten wir daher Abstand nehmen. Dies betrifft auch den Fall der besprochenen Entfernung des Teppichbodens.

Da wir inzwischen von der Wohnung sehr entmutigt sind und auch wenig Vertrauen in die Hygienevorstellungen der Hausgemeinschaft haben und wir eine zunehmend psychische Belastung aufgrund der gegenwärtigen Situation mit der Wohnung verspüren , würden wir uns gerne aus dem Mietverhältnis lösen.
Einen von uns vorgeschlagenen Auflösungsvertrag mit einem von uns zu zahlenden Ablösebetrag hatte der Hausverwalter bei dem Besichtigungstermin abgelehnt.
Wir haben uns nun dazu entschlossen den Mietvertrag fristgerecht zu kündigen ohne die Wohnung zu beziehen.

Unsere Fragen hierzu:
Zu welchem Zeitpunkt ist der Mietvertrag genau zu kündigen (01.02.2010 oder 01.03.2010 bei Vertragsbeginn 01.11.2010)?
Wie gehen wir hinsichtlich der Bezahlung von Miete, Kaution und Betriebskosten vor?
Kann der Vermieter/Hausverwalter im Falle der Kündigung nach wie vor auf die Entfernung des Teppichbodens bestehen?
Bestehen noch weitere Ansprüche der Vertragspartner?

5. November 2010 | 12:31

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Das Recht zur ordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 573c BGB .

Die Kündigungsfrist für unbefristete Mietverträge beträgt - unabhängig von der Mietdauer - 3 Monate. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Da mit heutigem Tage der 5.11., und damit der 5. Werktag abgelaufen ist, muss die Kündigung dem Vermieter spätestens zum 03.12.2010 zugehen, sodass das Mietverhältnis zum 01.03.2011 endet.

Sofern Sie die Kündigung schon vor dem 4.11.2010 ausgesprochen haben, wäre das Mietverhältnis bereits zum 01.02. beendet.

Aus Ihrem Sachverhalt entnehme ich jedoch erstere Variante, dass Sie bis dato noch keine Kündigung erklärt haben, sodass die Beendigung sofern Sie noch bis zum 03.12.2010 kündigen erst zum 01.03.2011 erfolgen würde.

Während des Bestehens des Mietverhältnisses sind Sie auch verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Miete monatlich zu entrichten.

Allenfalls kann sich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ein Minderungsrecht ergeben, wenn Ihnen der Zustand, insbesondere der Mangel, bei Übergabe der Mietsache nicht bekannt war. Dies ist meines Erachtens hier das größte Problem.

Wenn Sie jedoch schildern von einer Geruchsbelästigung bei der Übergabe nichts mitbekommen zu haben, und das Gegenteil nicht durch den Vermieter nachgewiesen werden kann, dann sehe ich noch hinreichende Möglichkeiten insbesondere wegen der Geruchsbelästigung für diesen Zeitraum eine Minderung durchzusetzen. Die Höhe der Minderung muss jedoch anhand das Mangelbildes und der Umstände im Einzelfall individuell geprüft werden.

Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls nur dann berechtigt, wenn das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist und insbesondere auch nicht die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Hier ist das Problem der Zumutbarkeit des Abwartens der ordentlichen Kündigungsfrist.

Unterstellt es läge ein Mangelfall vor, bzw. die Geruchsbeeinträchtigung und damit Nichtbewohnbarkeit ist nachgewiesen, muss man sich die Frage stellen, ob eine fristlose Kündigung und damit die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigung angesichts der Allergie des Mieters zumutbar ist.

Kann man dies bejahen, dann ist unter Berücksichtigung des kurzen Mietverhältnis auch ein zumutbares warten auf eine ordentliche Kündigungsfrist m.E. nicht erforderlich. Jedoch sind die Anforderungen an eine fristlose Kündigung recht hoch.

Hier kann es auch problematisch sein, dass die Ursache des Geruches möglicherweise aus dem Teppich herrührt, dessen Beseitigung ohnehin durch den Mieter erfolgen sollte, mit der mündlichen Aussage des Begleiters. Insoweit muss man das bestehende Mängelbild nach der Entfernung faktisch betrachten.

Zunächst müssen Sie erst den Vermieter binnen angemessener Frist zur Beseitigung der Mängel auffordern, gleichsam sollten Sie vorsorglich Beweise sichern insbesondere Zeugenerklärungen und ggf. Lichtbilder und Proben. Kommt der Vermieter der Beseitigungspflicht nicht nach, können Sie im Zweifel bei akuter und schwerwiegender Unbewohnbarkeit fristlos kündigen und auch Schadensersatz verlangen, insbesondere Umzugskosten, Maklergebühren, Ummeldekosten etc.

Die Mietkaution ist spätestens mit Übergabe der Mietsache fällig, wobei dem Mieter das Recht eingeräumt wird, die Kaution auch in drei gleichen Raten an den Vermieter zu zahlen. Davon abweichende Vorschriften sind unwirksam.

Folglich wäre mit Übergabe der Mietsache an Sie mindestens die Erste Kautionsrate an den Vermieter bzw. auf ein von ihm benannten Konto (je nach Vereinbarung) zu erbringen.

Einen Einbehalt der Kaution auch bei einer kurzen Mietdauer sieht das Recht nicht vor, sodass der Vermieter einen berechtigten Anspruch hat, die Kaution von Ihnen fordern zu können, auch wenn Sie kurzerhand die Kündigung des Mietverhältnisses erklären.

Ebenso verhält es sich mit den Betriebskosten. Diese sind wie vertraglich vereinbart auch mit der laufenden Miete zu entrichten.

Ob der Teppich bei Auszug nunmehr durch Sie zu entfernen ist, ist entscheidend davon abhängig, ob der Teppich durch den Vermieter verlegt worden ist oder nicht.

Technisch betrachtet kann man das Problem des Teppich, wie folgt sehen.

Sie haben die Wohnung mit Teppich gemietet und die Erlaubnis des Vermieters gehabt diesen bei Bedarf zu entfernen. Jedoch müssten Sie theoretisch bei Auszug den Zustand der Wohnung wieder herstellen, wie sich die Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe befunden hat. Insoweit mit dem entsprechenden Teppich oder einem ähnlichen.

Demzufolge sehe ich derzeit keinen Grund der Sie verpflichtet den Teppich bei Auszug aus der Wohnung zu entfernen, denn mit diesem wurde die Wohnung übergeben.

Anders wäre der Sachverhalt jedoch dann zu beurteilen, wenn Sie den Teppich von der Vormieterin übernommen haben und dieser nicht durch den Vermieter verlegt worden war. Dann wären Sie infolge der Übernahme des Teppichs auch verpflichtet diesen zu entfernen, wenn die Wohnung ursprünglich eben nicht mit Teppich ausgestattet war. Angesichts Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich jedoch für diese Betrachtung keine Informationen finden, sodass ich vom vorangegangenem ausgehe.

Derzeit sehe ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben keine Hinweise auf weitere Ansprüche. Dies jedoch nur dann, wenn vorliegend nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Würde hier eine fristlose Kündigung greifen, was im Zweifel nicht der Fall ist, dann wären auch Schadensersatzansprüche wie vorrangig beschrieben möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2010 | 13:48

Zunächt einmal vielen Dank für die ausführliche und hilfreiche Beantwortung unserer Fragen.

Aus Ihrer Antwort ergab sich noch eine weitere Frage zu dem von Ihnen genannten Mietminderungsrecht:
Wer prüft Höhe und Voraussetzungen der Mietminderung und wie ist die korrekte Vorgehensweise?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2010 | 14:25

Hinsichtlich der Mietminderung muss man konrket auf den Einzelfall an, d.h. es ist erforderlich alle Mängel zu kennen und das dargebotene mangelhafte Ausmaß der wohnlichen Beeinträchtigung.

Insoweit wie das Wohnwertgefühl ohne und mit Mängel aussieht und wie sich dies ggf. finanziell kompensieren kann.

Dazu gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen der Fachgerichte anhand denen eine angemessene Quote ermittelt wird. Diese ist jedoch nicht verbindlich, da im Mietrecht jede Entscheidung nur eine Einzelfallentscheidung ist und daher nur ein Minimum an allgemeinen Charackter besitzt.

Ich denke nur nach vorläufiger Einschätzung, dass derzeit eine Minderung zwischen 10 bis 20 % bei ihnen möglich sind, jedoch müsste dies genauer geprüft werden, da ich von hier nicht alle Mängel und insbesondere deren Ausmaß erkennen kann, sodass im Zweifel auch eine höhere als auch niedriger Minderung möglich ist.

Prüfen kann dies ein Rechtsanwalt oder auch der Mieterbund.

Sofern ich die Mängel in Ihrer Gesamtheit kennen würde, kann ich Ihnen auch eine entsprechende erste Einschätzung zukommen lassen. Im diesem Zuge empfiehlt es sich eine Direktanfrage an mich zu senden. Diese sollte das ungefähre Ausmaß der Mängel und die Mängel selbst enthalten, damit ich anhand der Darstellung eine ungefähre Einschätzung der Minderungshöhe vornehmen kann.

Bewertung des Fragestellers 5. November 2010 | 14:37

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