Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermieter, auch wenn es bald ein neuer ist, muss sich an § 573 BGB
halten.
Danach kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund vorliegt.
Ein Grund kann nur sein, wenn der neue Eigentümer das Objekt selbst nutzen will - also eine Eigenbedarfskündigung.
Nur weil der neue Eigentümer renovieren will, kann er nicht kündigen.
Gleich welcher Art er kündigt, er ist an eine Frist von 9 Monaten gebunden.
Auch können Sie nach § 574 BGB
Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, da hier ein sozialer Härtefall vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
29. Mai 2015
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13:10
Antwort
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