Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
zunächst gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich um eine eigenständige Garagenanmietung handelt, d.h. nicht verbunden mit einem Wohnungsmietvertrag o.ä.
Sofern hier zwischen den Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart worden war, gilt für die Kündigung einer Garage § 580a BGB
, dessen Absatz 1 Nr. 3 lautet: „Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats[...].
Das bedeutet, dass eine Kündigung gegenüber den Erben (nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie der Erbe Ihres Vaters sind) erst zum Ende Juni 2015 möglich ist. Natürlich sind Sie als Erbe bis dahin auch zur Mietzahlung verpflichtet. Vorher müssen Sie Garage jedenfalls nicht räumen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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