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Kündigung Garage bei Todesfall des Mieters

| 18. März 2015 14:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

folgende Frage habe ich:

Mein Vater ist am 09.03. verstorben. Er hat jahrelang eine Garage gemietet, die er monatlich per Dauerauftrag bezahlt hat.

Jetzt hat mir die Vermieterin mitgeteilt, das ich Ende April die Garage räumen müsste, weil ihr Tochter die Garage bräuchte.

Muss ich das? Gibt es keine Kündigungsfristen? Bis wann muss ich spätestens die Grage räumen?

Vielen Dank für die Antwort.

18. März 2015 | 16:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

zunächst gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich um eine eigenständige Garagenanmietung handelt, d.h. nicht verbunden mit einem Wohnungsmietvertrag o.ä.

Sofern hier zwischen den Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart worden war, gilt für die Kündigung einer Garage § 580a BGB , dessen Absatz 1 Nr. 3 lautet: „Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats[...].

Das bedeutet, dass eine Kündigung gegenüber den Erben (nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie der Erbe Ihres Vaters sind) erst zum Ende Juni 2015 möglich ist. Natürlich sind Sie als Erbe bis dahin auch zur Mietzahlung verpflichtet. Vorher müssen Sie Garage jedenfalls nicht räumen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 18. März 2015 | 16:16

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. März 2015
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