Ich bin Kleinunternehmer (e.K.) mit 2 Angestellten. Wir betreiben eine Spedition ohne eigene Fahrzeuge (Reine Transport Vermittlung).
Die Geschäfte seit 2023 nehmen die ganze Zeit ab, so dass Reingewinn gleicht Kosten (incl. Miete, Gehälter, Abgaben, Versicherung etc.). Seit dem 2024 macht meine Firma regelmäßig Verluste die bisher von den von der Firma ersparten gedeckt wurden aber die Grenze ist erreicht und weiter geht nicht. Jetzt möchte ich meine Firma schließen.
Die Angestellten sind bei mir : eine 10 Jahre und die andere 16 Jahre in der Firma angestellt.
Frage : Kann ich sie nach §622 Abs. 5 mit einem Monat Kündigungsfrist als Kleinunternehmer entlassen? Um Firma abmelden, muss ich beim Handelsregister austragen und Gewerbe abmelden
oder kann ich Fa. stilllegen ohne sie bis Ende 2025 abzumelden? (Wg. laufenden Verträge, Büro..).
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Gemäß § 622 BGB gelten für Arbeitgeber gestaffelte Kündigungsfristen abhängig von der Betriebszugehörigkeit:
Bei 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Monatsende
Bei 16 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Monatsende
Aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung (§ 622 Abs. 5 BGB) können in Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden, allerdings gilt dies nur für die Grundkündigungsfrist (Abs. 1), nicht für die verlängerten Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit. Zudem müssten Sie entsprechendes ja auch vertraglich vereinbart haben.
Eine Kündigung mit 1 Monat Frist ist also nicht möglich. Sie müssen die gesetzlichen Fristen von 4 bzw. 6 Monaten einhalten.
Was die Abmeldung Ihrer Firma betrifft, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: die vollständige Abmeldung oder die vorübergehende Stilllegung. Bei einer vollständigen Abmeldung müssen Sie Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt abmelden und die Firma aus dem Handelsregister löschen lassen. Das beendet Ihre unternehmerischen Pflichten.
Die Alternative wäre eine Stilllegung, auch "ruhendes Gewerbe" genannt. Dabei stellen Sie Ihre Geschäftstätigkeit vorübergehend ein, ohne die Firma offiziell abzumelden. Das könnte in Ihrem Fall sinnvoll sein, da Sie noch laufende Verträge und ein Büro haben. Bei einer Stilllegung müssen Sie weiterhin IHK-Beiträge zahlen und dem Finanzamt sowie der Krankenkasse Bescheid geben. Sie müssen keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben, aber eventuell noch Einkommensteuer für Resteinnahmen zahlen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute bei der Regelung der Unternehmensaufgabe.